Die Beauftragung von EKSK ist kein Zufall und kein Versehen bei der Kanzleiwahl. Sie offenbart, wie die degewo den Fall intern einschätzt.
Die Logik der Beauftragung
Ein Unternehmen, das einen einfachen Mietrechtsstreit erwartet, beauftragt eine Mietrechtskanzlei. Davon gibt es in Berlin Hunderte — kompetent, erfahren, deutlich günstiger. Die degewo hat sich stattdessen für eine Kanzlei entschieden, die für drei Dinge bekannt ist: schwere Strafsachen, Reputationskrisen und Schadensbegrenzung.
Das legt nahe, dass die degewo den Fall von Anfang an nicht als Mietrechtsstreit betrachtet hat, sondern als:
- Strafrechtliche Bedrohung: Die Asbest-Exposition von Mietern kann §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) und §326 StGB (Offizialdelikt) erfüllen.
- Präzedenzfall: Ein gewonnener Fall eines Mieters könnte 17.000 weitere Klagen auslösen — mit Mietminderungs- und Schadensersatzansprüchen in dreistelliger Millionenhöhe.
- Reputationskrise: Öffentliche Berichterstattung über Asbest in landeseigenen Wohnungen wäre für ein Unternehmen, das sich zum „Recht auf Gesundheit" bekennt, verheerend.
Die Ressourcenasymmetrie
Prozesskostenhilfe beantragt, wer sich einen Anwalt nicht leisten kann. Der Mieter bat also den Staat um Unterstützung, um überhaupt klagen zu können — und wurde abgelehnt. Zur selben Zeit stellte ihm die degewo, ein landeseigenes Unternehmen, eine der renommiertesten Strafverteidigungs- und Krisenkanzleien Deutschlands gegenüber — bezahlt aus öffentlichem Geld.
Auf beiden Seiten steht damit der Staat: Über das Gericht verweigerte er dem einzelnen Mieter die Prozesskostenhilfe — über sein Unternehmen finanzierte er die Krisenkanzlei gegen ihn. Die bittere Pointe: EKSK wurde bekannt, indem sie Einzelne gegen staatliche Übermacht verteidigte — taz, Chaos Computer Club, ver.di. Hier verteidigt dieselbe Kanzlei den Staat gegen einen Einzelnen. Diese Asymmetrie ist nicht versehentlich — sie ist Strategie.