Faktencheck

Faktencheck — degewo und der Asbest-Skandal

17 Behauptungen der degewo und Kanzlei EKSK — jede einzelne ein dokumentiertes Zitat, jede Widerlegung gestützt auf Gerichtsurteile, EU-Richtlinie 2023/2668 oder degewo-eigene Unterlagen.

Methodik

Dieser Faktencheck dokumentiert konkrete Aussagen von degewo-Verantwortlichen, ihrer Rechtsanwältin Dr. Stefanie Schork (Kanzlei Eisenberg König Schork Kempgens), der Berliner Staatsanwaltschaft und der Wohnungswirtschaft. Jedes Zitat ist einer namentlich benannten Person zugeordnet und durch mindestens eine unabhängige Quelle — Gerichtsurteil, EU-Richtlinie, Gutachten oder parlamentarische Anfrage — überprüft. Wo ein konkreter Fall als Beispiel dient, wird das systemische Muster, das er belegt, kenntlich gemacht.

Siehe auch: Interaktiv erkunden zeigt alle Beteiligten als interaktives Netzwerk. Die Seite Schork vs. Zirngast analysiert die 12 juristischen Streitpunkte im Zivilverfahren. Die Seite Das Strafverfahren dokumentiert 7 Widersprüche im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Das Archiv der Parlamentarischen Anfragen zeigt: 54 Anfragen, ein Vierteljahrhundert — und immer dieselbe Antwort.

Behauptung 01

„Keine Gefährdung — keine Mieterinformation"

Auf die Frage der Grünen-Abgeordneten Barbara Oesterheld, ob Mieter über den sachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Materialien informiert wurden, antwortete der damalige Staatssekretär (und bis 2002 zugleich Aufsichtsratsvorsitzende der degewo) Frank Bielka:

„Da bei bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Vermietereigentum keine Gefährdung besteht, erfolgt keine Mieterinformation."

Quelle — Frank Bielka — Kleine Anfrage 14/219, 01.04.2000

In derselben Anfrage bezifferte Bielka die Zahl der betroffenen degewo-Wohnungen auf 14.400. Er behauptete zudem:

„[…] geht von den asbesthaltigen Flex-Platten keine Gefahr aus."

Das Landgericht Berlin stellte in seinem Urteil vom 17.01.2018 fest: Als professioneller Vermieter musste die degewo nach dem bundesweiten Asbestverbot von 1993 spätestens bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahre 1996 erkennen, dass von asbesthaltigen Baustoffen bei Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen. Informiert ein Vermieter seine Mieter nicht über eine vorhandene Asbestbelastung, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherheits-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor. Auch die EU-Richtlinie 1999/77/EG ist unmissverständlich:

„Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre."

Quelle — EU-Richtlinie 1999/77/EG, Erwägungsgrund C

Bielka selbst nannte 14.400 betroffene Wohnungen — und entschied dennoch: keine Information. 2019 waren es bereits 15.978 Mieteinheiten unter Asbestverdacht (Drs. 18/21 259, StS Scheel). Per 31.12.2025 sind laut Drucksache 19/25 368 noch immer 23.883 Wohnungen (inkl. Verdacht) betroffen — nach über 20 Jahren ohne systematische Mieterinformation. Wie sich das über die landeseigenen Gesellschaften verteilt, zeigen alle Gesellschaften im Vergleich.

Die Technik: „Bestimmungsgemäßer Umgang“ klingt nach Fachsprache — ist aber eine Umkehrung der Verantwortung. Bohren, renovieren, Regale aufhängen: alltäglich in einer Wohnung. Wer dabei Asbest freisetzt, hat laut degewo „nicht bestimmungsgemäß“ gehandelt. Nicht der Vermieter, der verschwieg, ist schuld — sondern der Mieter, der wohnte. (→ Behauptung 03)

Worauf sich die Entwarnung stützte, nennt die Drucksache nur andeutungsweise. Bielka begründet sie mit „exemplarischen Messungen des Umweltamtes Neukölln und eines speziell beauftragten Ingenieurbüros“. Fallzahl und Datum stehen nicht dabei. Allen Merkmalen nach — Bezirk, Zeitraum, Gegenstand — handelt es sich um die Messung, die der Tagesspiegel am 28. Januar 2000 berichtete: Das Bezirksumweltamt hatte in drei Wohnungen gemessen, rund 100 Fasern pro Kubikmeter gegen einen Grenzwert von 500. Umweltstadtrat Heinz Buschkowsky (SPD) warnte dabei vor „Panikmache“; die Wohnungen seien „keineswegs asbestverseucht“. Dann trugen drei Wohnungen die Aussage über 62.800.

QuelleTagesspiegel, 28.01.2000; Kleine Anfrage 14/219, Antwort zu 1

Elf Wochen zuvor stand das Gegenteil in der Zeitung. Am 14. Januar 2000 meldete die Nachrichtenagentur ADN, abgedruckt unter anderem in der taz, asbesthaltige Fußbodenplatten in Gehag-Wohnungen der Gropiusstadt — laut Gutachten 15 Prozent Asbest. Wer dabei gefährdet ist, benannte die Meldung unter Berufung auf die Zeitung 15 Uhr Aktuell ausdrücklich:

„Gefährdet seien vor allem Bewohner, die in ihren Wohnungen selbst Hand anlegten. Beim Auswechseln von Teppich oder beim Verlegen von Parkett könnten die eingebauten Bodenplatten beschädigt werden, die den Stoff enthalten."

Teppich auswechseln, Parkett verlegen — das ist bestimmungsgemäßer Umgang mit einer Mietwohnung. Die Branche wusste im Januar 2000, dass genau dort die Gefahr liegt. Der Gehag-Sprecher zog daraus im selben Artikel eine Konsequenz: „Eine generelle Warnung an die Mieter werde es von der Wohnungsbaugesellschaft jedoch nicht gegeben." Elf Wochen später schrieb der Senat dieselbe Haltung in eine Drucksache. Die Grünen-Abgeordnete Barbara Oesterheld, die in beiden Vorgängen dieselbe Frage stellte, hatte im Artikel eine unverzügliche Information der Mieter gefordert.

Quelletaz, 14.01.2000: „Asbest in der Gropiusstadt"; ADN-Agenturmeldung; das Gutachten der Messzelle e. V. an der TU und die Gefährdungsangabe zitiert die Meldung nach der Zeitung 15 Uhr Aktuell; Chronologie, Januar 2000

Seit Inkrafttreten der LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 saniert die degewo asbestbelastete Wohnungen bei jedem Mieterwechsel — weil die Behörde es vorschreibt. Wer bei leerstehenden Wohnungen saniert, aber bewohnte Wohnungen als „ungefährlich“ deklariert, misst nicht mit einem Maßstab — sondern mit zwei.

Der wirtschaftliche Anreiz steht in der Ermittlungsakte. Die Polizei (LKA 336) hält in ihrer Strafanzeige vom 01.07.2021 fest: Der degewo seien durch das Unterlassen der Information „erhebliche finanzielle Vorteile“ entstanden, „da der Vermieter nur geeignete Fachfirmen mit Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Bodenbelägen beauftragen darf“. Wer informiert, muss fachgerecht sanieren — wer schweigt, spart.

Quelle — LAGetSi-Ausbauvorschrift v. 11.07.2012; Drs. 18/21 259 (StS Scheel, 2019)

Behauptung 02

„Keine Gesundheitsgefahr bei unbeschädigten Bauprodukten"

Die Behauptung, unbeschädigte asbesthaltige Bauprodukte seien ungefährlich, ist die zentrale PR-Linie der degewo — sie wird in Presseanfragen, Stellungnahmen und Gerichtsverfahren gleichlautend wiederholt. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Berliner Woche erklärte Sabrina Gohlisch:

„Es besteht keine Gesundheitsgefahr, wenn die Bauprodukte mit festgebundenen Asbestfasern unbeschädigt sind."
„Die unbeschädigten [Floor]-Flex-Platten stellen wie gesagt keine Gesundheitsgefahr für die Mieter dar, da in ihnen die Asbestfasern fest gebunden sind und nicht freigesetzt werden."

Quelle — Sabrina Gohlisch — degewo Unternehmenskommunikation, E-Mail an Berliner Woche (Dirk Jericho), 27.11.2018 — degewo schreibt „Flor-Flex"; korrekte Markenbezeichnung [Floor]

Im konkreten Fall dokumentierte ein unabhängiges Schadstoffgutachten beschädigte Asbestplatten mit freiliegenden Fasern — die Floor-Flex-Platten im Eingangsbereich waren von Anfang an beschädigt. Die Behauptung „unbeschädigt" wurde durch die physische Beweislage widerlegt. Doch selbst die Prämisse „unbeschädigt = sicher" ist wissenschaftlich unhaltbar. Prof. Dr. Andrea Tannapfel, Leiterin des Mesotheliomregisters an der Ruhr-Universität Bochum, stellt klar:

„Sie sind potentiell gefährlich, wenn Sie eine Faser Asbest einatmen. Eine Faser reicht."

Quelle — Prof. Dr. Andrea Tannapfel, Leiterin Mesotheliomregister, Ruhr-Uni Bochum (zitiert in Anlage A300 zur Strafanzeige, Ermittlungsakte Az. 281 UJs 699/21)

Messungen belegen, wie schnell alltägliche Arbeiten an asbesthaltigen Materialien gefährliche Fasermengen freisetzen: Bohren in Asbestspachtel setzt 8.600 Fasern/m³ frei, Abschlagen von Fliesen mit Asbestkleber 77.000 Fasern/m³, Abschleifen von Asbestkleber 1.500.000 Fasern/m³ (Bossemeyer et al., ZUKUNFT Bauen 2015; Hiltpold, Forum Asbest 2014). Die degewo erteilte Mietern schriftliche Renovierungsgenehmigungen für asbestbelastete Wohnungen — ohne über die seit Jahren bekannte Belastung zu informieren. Eine angekündigte Bodenrenovierung mündet zwangsläufig in genau solche Arbeiten, wenn der alte (asbesthaltige) Bodenbelag und der darunterliegende Kleber für eine Neuverlegung entfernt werden müssen — eine technische Notwendigkeit, keine Mieter-Entscheidung.

Behauptung 03

„Lasst den Fußboden in Ruhe — dann kannst du da gut drin wohnen"

Im Interview mit dem ARD-Magazin Kontraste erklärte der damalige degewo-Pressesprecher Paul Lichtenthäler zur Frage, warum Mieter nicht über die Asbestbelastung informiert werden:

„Das ist – bei Asbest denke ich immer so, dass ist so eine, so eine Frage der Balance zwischen Hysterie oder Panik oder Unruhe auslösen, nennen wir es Unruhe oder sinnvolle Informationen. Wenn ich den Menschen sage Lasst den Fußboden in Ruhe, bohr keine Löcher in die Wand, halte dich bitte dran, weil, also, dann wenn du das einhältst, dann kannst du da gut drin wohnen. Dann finde ich das ausreichend ehrlich gestanden."

Quelle — Paul Lichtenthäler — ehem. degewo-Pressesprecher, ARD Kontraste 16.01.2020 (Video)

Während Lichtenthäler „Balance" und „keine Hysterie" predigte, erteilte die degewo Mietern schriftliche Renovierungsgenehmigungen für Wohnungen, deren Asbestbelastung sie kannte. Die Frage ist, warum es überhaupt eine Genehmigung gab. Wer weiß, dass eine Wohnung Asbest enthält, genehmigt keine Renovierung — er erklärt dem Mieter, warum sie nicht stattfinden kann. Zumal die genehmigten Arbeiten nach der Gefahrstoffverordnung verboten waren — auch für Privatleute (Anhang II Nr. 1 Abs. 1 und 4 GefStoffV a.F.).

Auch im direkten Mieterkontakt wurde das Wort „Asbest" vermieden. In dokumentierten Gesprächen wich ein degewo-Mitarbeiter sowohl der Frage, auf welche Schadstoffe getestet werde, als auch der direkten Nachfrage „Mit was, Asbest?" aus:

„Allgemein, auf alle möglichen. Auf alle Schadstoffe die es gibt auf dieser Welt."

Quelle — degewo-Mitarbeiter, dokumentierte Gespräche (Transkripte T2/T3)

Ein unabhängiger Sachverständiger für Böden kommentierte: Man wisse im Vorfeld, worauf man teste. Die Behauptung, auf alle Schadstoffe „die es gibt auf dieser Welt" zu testen, sei absurd.

Lichtenthälers Auftritt vor laufender Kamera war kein Einzelfall. Die schriftliche Variante derselben Linie lag zu diesem Zeitpunkt bereits in Kreuzberger Briefkästen: Ende 2019 verschickte die degewo an die Mieter eines Häuserblocks in der Naunynstraße/Waldemarstraße eine mehrseitige Modernisierungsankündigung. Auf Seite 6 hieß es „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile" — das Wort Asbest fiel nicht. Erst nach Anwaltsdruck und Gutachterdrohung rückte die degewo den Sachverhalt heraus. Die ausführliche Recherche: Naunynstraße 2019 — wie die degewo das Wort Asbest aus ihrer Modernisierungsankündigung ließ →

Die Technik: Lichtenthäler konstruiert einen falschen Gegensatz — informieren bedeute Panik auslösen. Die naheliegende Alternative — dass informierte Mieter sich schützen könnten — kommt in seinem Framing nicht vor.

Behauptung 04

„Der Mieter hat entgegen der Vereinbarung gehandelt"

Renovierungsvereinbarungen in asbestbelasteten Wohnungen waren bei der degewo über Jahrzehnte üblich. Wenn ein Mieter dabei Asbestplatten beschädigte, folgte stets dasselbe Muster: Nicht die unterlassene Information, sondern das Verhalten des Mieters wurde zum Problem erklärt. In einer E-Mail an Dirk Jericho (Berliner Woche, 27.11.2018) formulierte Gohlisch:

„[Der Mieter] hat mit uns am 4.2.2012 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher wir ihm, wörtlich zitiert: Die ‚Verlegung von Parkett (schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss) inklusive Einbau einer Trittschalldämmung auf vorhandenem Belag im Wohn- und Schlafzimmer' gestattet haben. Ihm wurde also nicht die Entfernung der [Floor]-Flex-Platten gestattet. Die Entfernung der Platten hat [der Mieter] somit entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung vorgenommen."

Quelle — Sabrina Gohlisch — degewo Unternehmenskommunikation, E-Mail an Berliner Woche (Dirk Jericho), 27.11.2018 — Namensnennung anonymisiert in [eckigen Klammern]; „Flor-Flex" im Original ist degewos eigene Markenschreibung

Die eigentliche Frage wird gezielt umgangen: Nicht das Verhalten des Mieters steht zur Debatte — sondern warum ein Wohnungsunternehmen, das die Asbestbelastung nachweislich kennt, überhaupt eine Renovierungsgenehmigung erteilt. Die gesamte Diskussion über Ziffer 3 der Vereinbarung ist ein Ablenkungsmanöver. Wenn Asbest bekannt ist, darf keine Renovierung ohne Fachfirma stattfinden. Die bloße Existenz der Genehmigung beweist: Die degewo hat eine Asbestwohnung als normale Wohnung behandelt. Wie es dazu kam — Gespräch im Kundenzentrum, handschriftlicher Antrag, Formular —, rekonstruiert der Beitrag warum die degewo überhaupt genehmigte.

Da die degewo diese Klausel aber zum zentralen Vorwurf macht, lohnt der Blick auf das Papier — und dort widerlegen die Gerichtsakten ihre Darstellung gleich fünffach. Erstens: Anlage B1 — der handschriftliche Genehmigungsantrag des Mieters, von Schork selbst dem Gericht vorgelegt — zeigt: Der Mieter beantragte „PARKETT IM WOHN- UND SCHLAFZIMMER VERLEGEN (VERKLEBT)". Verklebtes Parkett auf vorhandenem Laminat ist technisch nicht möglich — die Entfernung des alten Belags war die logische Voraussetzung.

Zweitens: Bedingung 7 derselben Vereinbarung verlangt vom Mieter, „den anfallenden Bauschutt und ähnliches Material außerhalb unseres Hausbesitzes auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen". Die degewo genehmigte also Arbeiten, bei denen Bauschutt anfällt, und übertrug dessen Beseitigung einem Laien — aus einer Wohnung, deren Asbestbelastung sie kannte.

Drittens: Bedingung 4 verlangt eine Ausführung „ohne Beschädigung verdeckt verlegter Leitungen (Elektro-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallation)" und schließt im selben Absatz die Haftung des Vermieters aus — kein Wort über Asbest, obwohl degewo die Asbestbelastung in genau diesem Gebäude nachweislich kannte (Anlage B3: eigenes Asbestschreiben an Graunstraße 7, 25.04.2013).

Viertens: Der „vorhandene Belag", auf den sich die Klausel beruft — sie nennt ausdrücklich Wohn- und Schlafzimmer —, war beim Einzug längst nicht mehr das Original. Der sichtbare Belag dort war Laminat; und im Wohnzimmer zeigte sich beim Entfernen des gemauerten Vorbaus (Anfang Februar 2012): Darunter waren die Floor-Flex-Platten bereits entfernt — freiliegender Kleber, gebrochene Restplatten (Fotodokumentation A408–A410). Der Vorbau stand schon beim Einzug, diese Arbeiten lagen also vor der Zeit des Mieters. Vorraum und Küche waren zudem von früheren Mietern gefliest — die Platten dort entfernt; diesen sichtbaren Zustand hatte die degewo bei Abnahme (13.12.2011) und Übergabe vor Augen. Und nicht zum ersten Mal: Schon der Wechsel davor lief per Nachmietervereinbarung — mit Wohnungsbesichtigung durch die Vermieterin am 12.08.2010; die dokumentierte Mieter-Kette der Wohnung reicht bis 1984 zurück. Die Nachmietervereinbarung (degewo-Formular) dokumentiert die Kette: Der Nachmieter übernimmt „alle Ein- und Umbauten" — Einbauten, „die auch vom jetzigen Mieter übernommen wurden". Wer 2019 behauptet, in dieser Wohnung habe niemand an den Boden gedurft, beschreibt eine Wohnung, die es so seit Jahren nicht mehr gab.

Fünftens: Ziffer 3 ist Punkt 3 einer Liste — und dieselbe Liste der Anlage B2 gestattet unmittelbar darüber unter 1. und 2. das Verlegen keramischer Wand- und Bodenbeläge (Fliesen) im Bad. Fliesen lassen sich nur fest verklebt verlegen; dort genehmigte die degewo die feste Verbindung also selbst. Und Nr. 10 der Bedingungen ordnet an, mietereigene Einbauten am Ende des Mietverhältnisses zu entfernen — „auch dann, wenn diese mit dem Mietobjekt verbunden sind".

Ein vom Mieter beauftragtes Gutachten der Ökoexpert GmbH stellt zudem ein Überdeckungsverbot für Asbestplatten fest. Selbst wenn man die Version der degewo akzeptiert — nur „Verlegung auf vorhandenem Belag" sei erlaubt gewesen —, war genau das rechtswidrig: Asbestplatten dürfen nicht überdeckt werden. Die detaillierte juristische Analyse findet sich unter Schork vs. Zirngast.

Die Technik: Themenwechsel. Nicht die schriftliche Renovierungsgenehmigung steht zur Debatte — sondern eine Vertragsklausel. Wer über Ziffer 3 streitet, fragt nicht mehr, warum die degewo eine Asbestwohnung zur Renovierung freigab.

Behauptung 05

„Die Kläger haben die ‚Karte' der Asbestbelastung ‚gezogen'"

Wenn Mieter auf eine Asbestbelastung hinweisen, folgt die juristische Gegenoffensive: Im dokumentierten Fall der Graunstraße 7 unterstellte die Kanzlei EKSK dem Betroffenen, die Asbestbelastung als Vorwand zu nutzen, um finanzielle Vorteile zu erlangen:

„Ganz offensichtlich verhält es sich so… dass die Kläger die ‚Karte' der Asbestbelastung ‚gezogen' haben."

Quelle — Dr. Stefanie Schork — Rechtsanwältin (EKSK), Schriftsatz AG Wedding

Der Betroffene kam bei der von der degewo schriftlich genehmigten Renovierung mit asbesthaltigen Floor-Flex-Platten und deren Kleber in Kontakt — ohne jemals über die Asbestgefahr informiert worden zu sein. Beim Abschleifen der Platten mit einer Fräsmaschine in geschlossenen Räumen wurden 1,2 bis 1,5 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter freigesetzt. Die Polizei dokumentierte dies später als „schlimmstmöglichen Fall" der Asbestexposition (Vermerk KHK'in Tomalla, Bl. 104–106). Zur Einordnung dieser Zahl: Asbest-Faserfreisetzung je Tätigkeit — die Messwerte.

Die Folgen: Der Betroffene war über ein Jahr arbeitsunfähig, befand sich in therapeutischer Behandlung und lebt mit dem Wissen um ein erhöhtes Langzeitkrebsrisiko — bei einer jahrzehntelangen Latenzzeit. Diese dokumentierte Realität steht der Bezeichnung als taktisches „Kartenziehen" diametral entgegen.

Im geprüften Konzernlagebericht 2017 (PricewaterhouseCoopers) identifiziert der degewo-Vorstand Asbest als wesentliches Geschäftsrisiko. Gegenüber dem Eigentümer (Land Berlin) benennt degewo Asbest als finanzielles Risiko — gegenüber den Mietern verschweigt sie es. (Analyse: Asbest als Geschäftsrisiko — aber nur für Investoren →)

Die Technik: Opferumkehr. Der Geschädigte wird zum Taktiker erklärt. Nicht der Vermieter, der die Renovierung schriftlich genehmigte, steht im Fokus — sondern der Mieter, der sich wehrt.

Behauptung 06

„Kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit"

Staatsanwältin Falkenstein stellte das Ermittlungsverfahren gegen degewo-Verantwortliche ein, ohne die Beschuldigten jemals aktiv vernommen zu haben:

„Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Interesse im Sinne des § 230 Abs. 2 StGB vorliegend nicht bejaht, da die Strafverfolgung vorliegend kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist und durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden."

Quelle — Staatsanwältin Falkenstein — StA Berlin, Einstellungsbescheid v. 18.11.2021, Az. 281 UJs 699/21

Redaktionelle Anmerkung: Die Norm-Zuordnung „§ 230 Abs. 2 StGB" stammt unverändert aus dem Bescheid. Das „besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" ist juristisch in § 230 Abs. 1 S. 1 StGB geregelt; § 230 Abs. 2 betrifft den Sonderfall einer Tat gegen Amtsträger.

Oberstaatsanwalt Heisig bestätigte die Einstellung auf Beschwerde:

„Die Staatsanwaltschaft hat auch vertretbar das besondere öffentliche Interesse verneint."

Quelle — Oberstaatsanwalt Heisig — GenStA Berlin, Bescheid 16.06.2022, Az. 121 Zs 393/22

Die eigene Ermittlungsbehörde widerspricht der Staatsanwaltschaft. Sechs Wochen vor der Einstellung dokumentierte KHK'in Tomalla vom LKA 336 (Fachdienststelle für Umweltstraftaten) in einem 3-seitigen Vermerk:

„Insbesondere das Abschleifen von asbesthaltigen Baustoffen mittels einer normalen Fräsmaschine in geschlossenen Wohnungen, dürfte in Bezug auf die Freisetzung vieler Asbestfasern und Gefährdung der anwesenden Menschen so ziemlich den schlimmstmöglichen Fall darstellen."

Quelle — Vermerk KHK'in Tomalla, 08.10.2021, Bl. 104–106

Die Polizei investierte drei Monate in solide Ermittlungsarbeit: über zweistündige Zeugenvernehmung, Beweissicherung, Melderegisterabfragen, 27-seitiger Handelsregisterauszug. Das Ergebnis: eine klare Dokumentation maximaler Gesundheitsgefährdung. Der Einstellungsbescheid geht mit keinem Wort auf den Polizeivermerk ein.

Asbest ist die häufigste Ursache für berufsbedingte Todesfälle in Deutschland. Jährlich sterben rund 1.600 Menschen an anerkannten asbestbedingten Berufskrankheiten — die Dunkelziffer wird auf rund 15.000 geschätzt, weil nur beruflich anerkannte Fälle gezählt werden (VDI 2023; DGUV). Wer Asbest in der eigenen Wohnung freisetzt, ist in dieser Statistik nicht einmal enthalten. Ein landeseigenes Unternehmen mit 23.883 noch immer betroffenen Wohnungen (Stand 2025, Drs. 19/25 368), in einer Stadt mit bis zu 500.000 betroffenen Wohnungen — und die Staatsanwaltschaft sieht „kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit"? Die vollständige Analyse des Strafverfahrens dokumentiert Das Strafverfahren.

Die Technik: „Öffentliches Interesse“ wird so lange verengt, bis es verschwindet. 23.883 Wohnungen, parlamentarische Anfragen seit 2000, ARD-Berichterstattung, ein Polizeivermerk — ohne dass die Staatsanwaltschaft darin einen Anlass erkennt.

Behauptung 07

„Die Gesundheit unserer Mieter liegt uns sehr am Herzen"

In der Pressemitteilung zur LAGetSi-Zulassung der Tochterfirma dTD (21. April 2022) erklärte degewo-Vorstandsmitglied Sandra Wehrmann:

„Die Gesundheit unserer Mieterinnen und Mieter liegt uns sehr am Herzen. Auch bei den anstehenden Sanierungen innerhalb des Wohnungsbestandes von degewo liegt ein großes Augenmerk auf der Asbestbeseitigung."

Quelle — Sandra Wehrmann — degewo-Vorstandsmitglied, Pressemitteilung „Fachkompetenz bei der Asbestsanierung", 21.04.2022 (Archivkopie — von degewo.de inzwischen entfernt)

Auf der degewo-Website heißt es zudem:

„Wir informieren unsere Mieter umfassend über alle bekannten Schadstoffe in ihren Wohnungen und halten sie über neue Erkenntnisse auf dem Laufenden."

Quelle — degewo Unternehmenskommunikation — Website

Laut degewo gab es Ende 2012 eine Informationsbroschüre, ab 2013 persönliche Anschreiben und 2018 eine erneute Information. Lückenlos war das nie: Weder im Mietvertrag noch bei der Wohnungsübergabe wurde standardmäßig auf Asbest hingewiesen. Wer 2012 oder vorher eingezogen war und renoviert hatte, tat dies ohne jede Warnung.

Bis mindestens November 2018 lieferte die Suchfunktion auf degewo.de für den Begriff „Asbest" null Ergebnisse. Die Seite degewo.de/wohngesundheit — heute die zentrale Asbest-Informationsseite des Unternehmens — existierte nicht. Laut Wayback Machine ging sie erst am 14. Mai 2020 online. Zwischen dem Asbestverbot 1993 und Mai 2020 hatte die degewo auf ihrer eigenen Website 27 Jahre lang keine öffentlich zugängliche Information zu Asbest.

Die degewo-Website war laut Wayback Machine seit Juli 2000 online. Als der Berliner Senat im selben Jahr in der Kleinen Anfrage Nr. 14/219 offiziell 14.400 Wohnungen mit Asbest-Flexplatten bestätigte, existierte das Instrument bereits. Es wurde 20 Jahre lang nicht genutzt.

Die Realität: 2019 wurden im 3. OG der Graunstraße 7 mindestens zwei Wohnungen asbestsaniert. Kein Mieter wurde von der degewo über die Sanierung informiert. Während die degewo öffentlich die Gesundheit ihrer Mieter proklamierte, beauftragte sie eine Strafverteidigungskanzlei (EKSK), um gegen betroffene Mieter zu argumentieren — und ihnen die Prozesskostenhilfe streitig zu machen.

Quelle — Screenshot degewo.de-Suche „Asbest", 07.11.2018 (null Ergebnisse); Wayback Machine, erster Snapshot Wohngesundheit-Seite 14.05.2020; degewo.de online seit 11.07.2000

Behauptung 08

„Fachkompetenz bei der Asbestsanierung"

Im April 2022 erhielt die hundertprozentige degewo-Tochter degewo Technische Dienste GmbH (dTD) die vollständige LAGetSi-Zulassung für Asbestsanierungen. dTD-Geschäftsführer Gerald Gaedke erklärte in der Pressemitteilung:

„Unsere Kompetenzen bei der Asbestsanierung werden uns helfen, anstehende Sanierungsprojekte optimal umzusetzen."

Quelle — Gerald Gaedke — Geschäftsführer dTD, Pressemitteilung 2022

Die degewo hat über Jahrzehnte Mieter nicht über die Asbestbelastung informiert, Renovierungen in asbestbelasteten Wohnungen genehmigt und in Gerichtsverfahren die Belastung aktiv bestritten. Nun saniert eine hundertprozentige Tochterfirma desselben Unternehmens die eigenen Versäumnisse — der Verursacher wird zum Sanierer, ohne unabhängige Aufsicht über die Sanierungsstrategie.

Bei einer Eigensanierung besteht ein struktureller Interessenkonflikt: Das Unternehmen hat ein finanzielles Interesse, die Sanierungskosten niedrig zu halten. Die geschätzten Sanierungskosten für den heutigen degewo-Bestand (23.883 Wohnungen inkl. Verdacht) liegen bei rund 240 Millionen bis 1,2 Milliarden Euro — basierend auf branchenüblichen 10.000 bis 50.000 Euro pro Wohnung (obere Bandbreite umfassender Sanierungen).

Behauptung 09

Kennzeichnung asbestbelasteter Gebäude = „Panik und Ängste schüren"

2012 stellte die Grünen-Fraktion den Antrag „Asbestgefahr in Wohngebäuden aktuell bewerten und transparent machen". Die SPD lehnte ab — unterstützt durch den Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen:

„bei den Mieterinnen und Mietern nur Panik und Ängste geschürt werden."

Quelle — Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V., 2013

Die Blockade hatte Folgen: Mittel für eine Berliner Asbestberatungsstelle wurden anderweitig verwendet. Die systematische Erfassung asbestbelasteter Gebäude fand nicht statt. Zehn Jahre später, 2023, entdeckte Mieterin Carola S. in der Schlangenbader Straße neue Asbestfunde in ihrer Wohnung — Decken und Wände, die nie erfasst worden waren. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) fordert bis heute ein Asbestkataster für Berlin — genau das, was 2013 verhindert wurde.

Die Technik: Transparenz wird zum Risiko umgedeutet. Nicht der Asbest ist das Problem — sondern das Wissen darüber. Wer so argumentiert, schützt nicht die Mieter vor Panik. Er schützt den Vermieter vor Konsequenzen.

Behauptung 10

„Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg"

Als ein asbestgeschädigter Mieter Prozesskostenhilfe beantragte, um gegen die degewo zu klagen, lehnten zwei Instanzen ab. Richter Heinau am AG Wedding und Richterin Bock am LG Berlin kamen zum selben Schluss:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg."

Quelle — AG Wedding, PKH-Beschluss v. 20.12.2019, Az. 14 C 250/19

Das LG Berlin forderte den Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung — nicht nur einer „abstrakten".

Quelle — LG Berlin, Beschluss v. 30.01.2020, Az. 63 T 13/20

Die PKH-Ablehnung beruht auf einem Zirkelschluss: Der Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung — durch Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, medizinische Dokumentation — kann nur in einem Hauptverfahren erbracht werden. Die PKH-Ablehnung verhindert das Hauptverfahren. Kein Beweis ohne Verfahren, kein Verfahren ohne Beweis.

Der PKH-Beschluss ignoriert dabei systematisch die höherinstanzliche Rechtsprechung: Das LG Berlin selbst hat in einem anderen Verfahren (Az. 66 S 212/18) entschieden, dass Raumluftmessungen für die Beurteilung einer Asbestgefährdung irrelevant sind. Dennoch stützt sich die Ablehnung auf eine negative Raumluftmessung. Das Gericht übernimmt zudem Behauptungen der degewo-Kanzlei als unbestritten. Der Kläger hatte das Gegenteil vorgetragen und vier Zeugen benannt.

Ergebnis: Ein landeseigenes Unternehmen finanziert mit öffentlichen Mitteln eine renommierte Strafverteidigungskanzlei. Dem asbestgeschädigten Mieter wird der Zugang zur Justiz verwehrt, weil er sich ihn nicht leisten kann. Die Prozesskostenhilfe soll genau diese Asymmetrie ausgleichen — hier hat sie versagt. Die vollständige Analyse findet sich unter Schork vs. Zirngast.

Behauptung 11

„Durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht"

Staatsanwältin Falkenstein begründete die Einstellung des Strafverfahrens unter anderem damit:

„Durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden."

Quelle — StA Falkenstein, Einstellungsbescheid v. 18.11.2021, Az. 281 UJs 699/21

Oberstaatsanwalt Heisig stellte den kausalen Zusammenhang zusätzlich in Frage — und ließ ihn ausdrücklich ungeprüft:

„Es kann dahinstehen, ob die von Ihrem Mandanten geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen […] als kausale Verletzungsfolgen der vermeintlichen Tathandlung überhaupt zuzurechnen sind."

Quelle — OStA Heisig, GenStA Berlin, Bescheid v. 16.06.2022, Az. 121 Zs 393/22

Die Kausalkette ist dokumentiert: degewo genehmigt die Renovierung einer Asbestwohnung → Mieter arbeitet ohne Schutz mit asbesthaltigen Materialien → Exposition mit 1,2–1,5 Millionen Fasern/m³ → Mieter erfährt Jahre später von der Belastung → gesundheitliche Beeinträchtigungen und erhöhtes Langzeitkrebsrisiko. Ohne Schritt 1 (Renovierungsgenehmigung) gibt es keinen Schritt 4 (Exposition).

Dazu kommen zwei Hinweise auf Gesundheitsschäden: Erstens eine therapeutische Stellungnahme, die psychische Folgebelastungen dokumentiert. Zweitens das physische Langzeitrisiko durch Asbestfaserexposition — körperliche Langzeitfolgen lassen sich aufgrund der jahrzehntelangen Latenzzeit derzeit nicht abschließend beurteilen, sind bei der dokumentierten Expositionshöhe jedoch medizinisch nicht auszuschließen. Die EU-Richtlinie 1999/77/EG stellt klar: Es gibt keinen sicheren Schwellenwert für Asbest.

Die Argumentation der Staatsanwaltschaften — solange man nicht schwer erkrankt ist, gibt es keine erhebliche Verletzung — ist eine Verharmlosung der akuten Gefahr durch Asbestexposition. Bei einer Latenzzeit von Jahrzehnten — beim Mesotheliom meist 30 bis 50 Jahren — wäre eine „erhebliche Verletzung" erst nachweisbar, wenn es zu spät ist. Die vollständige Analyse findet sich unter Das Strafverfahren.

Die Technik: Die Latenzzeit wird zur Waffe. Asbest tötet nicht sofort — also wurde niemand verletzt. Der Beweis kommt erst Jahrzehnte später. Bis dahin ist jede Frist verstrichen, jedes Verfahren eingestellt, jeder Verantwortliche längst im Ruhestand.

Behauptung 12

„Recht auf Gesundheit und angemessenes Wohnen"

Im Juni 2023 veröffentlichte die degewo eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte. Darin bekennt sie sich unter anderem zum:

„Recht auf Gesundheit und angemessenes Wohnen"

Quelle — degewo, Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, Juni 2023

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung standen Tausende Wohnungen auf der internen Asbesterfassung der degewo. Viele betroffene Mieter wussten davon nichts. Die Erklärung steht im zeitlichen Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das ab 2023 für Unternehmen dieser Größe neue Pflichten einführte.

Während die degewo öffentlich Menschenrechte proklamierte, lief parallel das Muster weiter: keine systematische Information der Bestandsmieter, Einsatz einer Strafverteidigungskanzlei gegen asbestbetroffene Mieter, Prozesskostenhilfe-Bekämpfung. Das Bekenntnis zum „Recht auf Gesundheit" steht im direkten Widerspruch zur dokumentierten Praxis.

Behauptung 13

„Von Wohnung zu Wohnung ein anderes Bild"

Der ARD-Beitrag Kontraste (16.01.2020) war der erste überregionale Fernsehbericht, der den Fall öffentlich machte — ein wichtiger Beitrag zur Aufklärung. Im Schlusswort des Beitrags zieht die Redaktion jedoch eine Schlussfolgerung, die sachlich nicht haltbar ist. Kontraste ließ die Raumluft in der Wohnung eines Nachbarn im selben Haus auf Asbestfasern testen — mit negativem Ergebnis. Daraus zog die Redaktion den Schluss:

„Anders als bei seinem Nachbarn wurde hier keine einzige Asbestfaser entdeckt. Von Wohnung zu Wohnung ein anderes Bild. Auch das ist ein Teil der Wahrheit."

Quelle — ARD Kontraste, 16.01.2020

Die Formulierung suggeriert: Nicht jede Wohnung ist betroffen. Es handele sich um ein Problem einzelner Wohnungen, nicht des gesamten Gebäudes.

Der Kontraste-Beitrag verwechselt zwei grundverschiedene Ebenen: das Vorhandensein von Asbestmaterial (Platten, Kleber) und den Nachweis von Asbestfasern in der Raumluft. Floor-Flex-Platten und Bitumenkleber wurden nicht selektiv in einzelne Wohnungen verlegt — sie waren Standardbodenbelag ganzer Wohnanlagen. Der von der degewo selbst beauftragte Sachverständige bestätigte dies bei der Beprobung:

„Wenn der [Kleber] da ist — asbesthaltiger Kleber oder die Platten sind asbesthaltig — dann wird der Rest hier auch asbesthaltig gewesen sein. Weil die bauen hier keinen Asbest ein, hier bauen sie Asbest ein und da nicht."

Quelle — Sachverständiger bei der Probeentnahme, dokumentiertes Audiogespräch

Im selben Gespräch bestätigte der Gutachter: „Es passiert ganz oft", dass Mieter asbesthaltige Böden unwissentlich selbst saniert hätten — es war kein Einzelfall. Das Asbestmaterial ist in jeder Wohnung des Gebäudes verbaut. Was variiert, ist lediglich der Zustand: intakte, überdeckte Platten setzen keine Fasern frei — beschädigte, bearbeitete Platten schon.

Die degewo kennt diese Realität. Seit Inkrafttreten der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 behandelt sie Asbest intern als Gebäudeproblem: Ab Anfang 2013 wird bei jedem Mieterwechsel die Wohnung gesperrt, beprobt und gegebenenfalls saniert — jede Wohnung, ohne Ausnahme:

„Wenn die Mieter ausziehen, wird die Wohnung nach dem Auszug immer erst gesperrt für einen gewissen Zeitraum. Dann werden Beprobungen durchgeführt und gegebenenfalls dann auch eine Sanierung."

Quelle — degewo-Mitarbeiter, dokumentiertes Gespräch; Drucksache 18/21 259 (Bestätigung: „Seit Anfang 2013 werden grundsätzlich bei Mieterwechsel vorhandene asbesthaltige Beläge ausgebaut.")

Wer jede Wohnung nach Auszug auf Asbest beprobt, weiß, dass das gesamte Gebäude betroffen ist. Die Kontraste-Redaktion testete auf Fasern in der Raumluft — und schloss aus dem Fehlen von Fasern, dass die Wohnung „nicht betroffen" sei. Doch genau diese Schlussfolgerung ist juristisch unzulässig: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Raumluftmessungen für die Beurteilung einer Asbestgefährdung nicht maßgeblich sind (Az. 66 S 212/18). Eine negative Raumluftmessung entkräftet die Gefahr nicht — sie zeigt lediglich, dass zum Zeitpunkt der Messung keine Fasern freigesetzt wurden.

Damit folgte der Kontraste-Beitrag — wahrscheinlich unbeabsichtigt — exakt der Linie, die die degewo seit Jahrzehnten fährt: Asbest als Einzelfallproblem darzustellen, statt als systematisches Gebäudeproblem.

Behauptung 14

„Die betroffenen Mieterinnen und Mieter sind informiert worden"

Im Oktober 2013 antwortete der Berliner Senat auf die Kleine Anfrage 17/12300 zum Umgang mit Asbest in landeseigenen Wohnungen:

„Die betroffenen Mieterinnen und Mieter sind informiert worden."

Quelle — Senat von Berlin, Antwort auf Kleine Anfrage 17/12300, Oktober 2013

Diese Behauptung steht im direkten Widerspruch zu allen dokumentierten Fällen. Im zentralen Fall der Graunstraße 7 zog ein Mieter im Februar 2012 in eine asbestbelastete degewo-Wohnung ein — ohne jede Information über die bekannte Belastung. Erst knapp 7 Jahre später, als er 2018 einen Nachmieter stellen wollte, erfuhr er von einer „Schadstoffbelastung" — ohne dass das Wort Asbest fiel.

Die degewo-eigene Anlage B3 (Gerichtsakten AG Wedding, Az. 14 C 250/19) zeigt: Selbst dort, wo die degewo Mieter informierte — in der Graunstraße 7, 3. OG — geschah dies erst am 25. April 2013, also ein Jahr nach Inkrafttreten der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift. Und nur für einzelne Wohnungen, nicht systematisch.

Dokumentierte Audioaufnahmen mit degewo-Mitarbeitern belegen das ausweichende Muster. Auf die Frage, auf welche Schadstoffe getestet werde, antwortete ein degewo-Mitarbeiter: „Allgemein, auf alle möglichen. Auf alle Schadstoffe die es gibt auf dieser Welt." Die direkte Nachfrage „Mit was, Asbest?" blieb unbeantwortet. Das Landgericht Berlin stellte 2018 fest, dass die Hinweispflicht bei Asbest spätestens seit der Asbest-Richtlinie von 1996 bestand (Az. 18 S 140/16).

Im selben Dokument, in dem „Mieter sind informiert" steht, räumte der Senat zudem ein: eine Gesamtstrategie zur Asbest-Problematik gibt es nicht. Beide Aussagen aus KA 17/12300, Oktober 2013 — die dokumentierte Realität bestätigt die zweite.

Sechs Jahre nach der Senatsbehauptung verschickte die degewo Ende 2019 an die Mieter eines Häuserblocks in der Kreuzberger Naunynstraße eine mehrseitige Modernisierungsankündigung über eine bevorstehende Asbestsanierung. Auf Seite 6 stand „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile" — das Wort Asbest fehlte. Aus „informiert worden" wurde 2019 ein Sammelbegriff im Konjunktiv: „ev. schadstoffhaltig". Die schriftliche Belegstelle dieses Sprachmusters: → Behauptung 03 (Lichtenthäler-Linie).

Behauptung 15

„Die Strategie zum Umgang mit asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen hat sich bewährt"

Im Konzernlagebericht 2024 der degewo (Berlin, 21. März 2025, unterzeichnet von den Vorständen Christoph Beck und Sandra Wehrmann) erklärt der Konzern unter „Objektrisiken":

„Die im Unternehmen aufgestellte Strategie zum Umgang mit asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen hat sich bewährt. Im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen werden die asbesthaltigen Materialien beseitigt. Mängelmeldungen werden unverzüglich, sach- und fachgerecht erledigt."

Im Risikoteil desselben Berichts weist die degewo das Risiko „Schadstoffe" mit Schadenshöhe 60.000 TEUR, Maßnahme 60.000 TEUR („in Wirtschaftsplanung erfasst"), Eintrittswahrscheinlichkeit 0 %, Risikowert netto 0 für den Zeitraum 2025–2029 aus — die einzige der dort ausgewiesenen Risikopositionen mit 0 %.

Quelledegewo Konzernlagebericht 2024, Anlage II, S. 19

Die degewo dokumentiert im selben Berichtszeitraum drei konkrete Komplikationen in ihrem Asbest-Pilotprojekt — Schlangenbader Straße in Berlin-Wilmersdorf:

Erstens war das Einlagern von Mieterküchen während der Sanierung „in Teilen technisch nicht umsetzbar" (degewo-Kommunikation; Berliner Zeitung, 2025). Zweitens wurden bei der Sanierungsvorbereitung „erneut asbesthaltige Fugenmassen gefunden", obwohl die Anlage längst als asbestbelastet bekannt war (Fall 3). Drittens fanden sich neue Asbestbelastungen in Decken und Wänden, weshalb die degewo Mieter angewiesen hat, Tapeten nicht mehr selbst zu entfernen.

Im selben Zeitraum 2025–2029, für den die Risikoposition mit 0 % bewertet ist, treten Entwicklungen in Kraft, die den asbestbelasteten degewo-Bestand neu adressieren: die seit 5. Dezember 2024 wirksame Asbestregel nach § 11a Abs. 1 Satz 2 GefStoffV; die Genehmigungspflicht für Abbruchtätigkeiten ab 19. Dezember 2026; der EU-Grenzwertfahrplan auf 0,002 f/cm³ bis 2029. Welche dieser Entwicklungen die degewo in welcher Höhe in ihre Risikoposition einbezogen hat, erklärt der Bericht nicht.

Zur Einordnung im selben Risikobericht: „Erlösschmälerung" wird mit 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet, „Kostensteigerung bei Neubau und Bestandspflege" mit 25 % (Bruttoschaden 2,71 Milliarden Euro — Faktor 45 gegenüber der Schadstoff-Position), „Kreditrisiko" mit 25 %, „Ausfall EDV" mit 10 %. „Schadstoffe" — die einzige der fünf ausgewiesenen Risikopositionen mit 0 %. Zur weiteren Einordnung siehe den Beitrag Asbest als Geschäftsrisiko und die Analyse Asbest in der Küche — was das degewo-Pilotprojekt belegt.

Die Technik: Wirtschaftsprüferische Sprache ersetzt die empirische Prüfung. Eine Strategie, die sich „bewährt hat", wird im selben Berichtsjahr von ihrem eigenen Pilotprojekt dreifach widerlegt — durch nicht ausgelagerte Küchen, nachträglich gefundene Fugenmassen, Asbest in Decken und Wänden mit Tapetenverbot. Im Risikobericht steht eine Zahl; im Bestand stehen 23.883 Wohnungen unter Asbestverdacht (Drs. 19/25 368). Beide Bilder existieren parallel — der Bericht erklärt nicht, wie sie zueinander passen.

Behauptung 16

„Möchten wir Ihnen Ihre Bedenken nehmen hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung"

Spätsommer 2018: Der Mieter der Graunstraße 7 will ausziehen und einen Nachmieter stellen. Im Oktober fragt er schriftlich nach, warum das nicht gehen soll — und was es mit der am Telefon erwähnten „Schadstoffbelastung" auf sich hat. Die degewo antwortet:

„Zunächst möchten wir Ihnen Ihre Bedenken nehmen hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung aufgrund von Schadstoffbelastung."

Quelle — degewo Kundenzentrum Nord, E-Mail v. 24.10.2018 (geschwärzt, Dokumentenarchiv)

Ein Satz, der beruhigen soll. Geht man den Vorgang Schritt für Schritt durch, belegt er das Gegenteil.

Schritt 1 — 17. September 2018, das Telefonat. Der Mieter fragt nach der Nachmieterregelung. Beim Einzug war sie ihm mündlich zugesagt worden, der Hausmeister bestätigte das bei der Übergabe — so steht es in seiner dokumentierten E-Mail. Die letzten zwei Mieterwechsel derselben Wohnung liefen genau so (Nachmietervereinbarung 2012). Die Antwort am Telefon: Die Wohnung sei „schadstoffbelastet" und deshalb für eine Weitergabe gesperrt. Eine Luftmessung könne die Belastung ausschließen und die Weitervermietung ermöglichen. Welche Schadstoffe? Darauf gibt es keine Antwort. Das Wort Asbest fällt nicht.

Schritt 2 — 9. Oktober 2018, der Mieter fragt schriftlich nach. Er schildert detailliert, dass er die Wohnung vor dem Einzug 2012 komplett renoviert hat — Böden, Wände, Decken, Bad — und stellt die direkte Frage: Um welche Schadstoffbelastung handelt es sich? Eine Information über die Belastung ist für die gesamten sechseinhalb Jahre Mietzeit nicht nachweisbar — in der E-Mail heißt es: „Seit wir hier leben wurde auch nie etwas kommuniziert."

Schritt 3 — 24. Oktober 2018, die Antwort der degewo. Zur Gesundheit steht im Brief genau ein Satz: „Möchten wir Ihnen Ihre Bedenken nehmen." Ohne jede Begründung. Es gab zu diesem Zeitpunkt weder eine Materialprobe noch eine Luftmessung — die Beruhigung stützte sich auf nichts (Schritte 5 und 6). Die Frage, welche Schadstoffe gemeint sind, beantwortet der Brief nicht. Und: Die Schadstoffbelastung, am Telefon noch der ausdrückliche Grund der Sperrung, taucht als Grund nicht mehr auf. Stattdessen begründet der Brief die Ablehnung der Nachmieterregelung mit der „Wohnungsmarktsituation in Berlin" und dem sozialen Wohnungsbau. Der Brief ist die einzige schriftliche Antwort auf die Nachmieter-Frage — und er nennt die Schadstoffe nicht als Grund.

Schritt 4 — der wirkliche Grund, aktenkundig. Seit Anfang 2013 gilt bei der degewo: Bei jedem Mieterwechsel wird die Wohnung gesperrt und beprobt, asbesthaltige Beläge und Kleber werden ausgebaut — erst danach wird neu vermietet (Drs. 18/21 259). Ein degewo-Mitarbeiter erklärte es dem Mieter am Telefon selbst: „Im besten Fall verläuft die Beprobung negativ und dann wird die Wohnung wieder hergerichtet und in die Vermietung gegeben. Und im anderen, im schlimmeren Fall, wird die Wohnung komplett saniert. Und das kann bis zu einem Jahr dauern." Eine nahtlose Weitergabe an einen Nachmieter war wegen des Asbests unmöglich — unabhängig von jeder Luftmessung. Genau das stand nicht im Brief.

Zwei Untersuchungen — nur eine zählt. An dieser Stelle muss man zwei Dinge auseinanderhalten, die in diesem Fall systematisch vermischt wurden. Die Materialprobe beantwortet die entscheidende Frage: Ist Asbest verbaut? Nach ihr richtet sich jede Sanierung — auch degewos eigene Ausbau-Regel (Schritt 4). Die Raumluftmessung beantwortet nur: Fliegen in diesem Moment Fasern durch die Luft? Sie ist eine Momentaufnahme. Ein negativer Luftwert macht eine Asbestwohnung nicht sicher — beim nächsten Bohren, beim nächsten Schaden werden wieder Fasern frei. Genau deshalb hat das Landgericht Berlin Raumluftmessungen für die Asbestbewertung für nicht maßgeblich erklärt (Az. 66 S 212/18): Die Gefahr geht vom Material aus, nicht vom Tageswert der Luft. Damit ist auch das Telefon-Angebot aus Schritt 1 einzuordnen: Eine Luftmessung kann eine Asbestbelastung nicht „ausschließen" — das kann nur die Materialprobe.

Schritt 5 — die Materialproben: Asbest. Erst nachdem der Mieter Ende Oktober 2018 eine Bestätigung binnen zehn Tagen verlangte und für den Fall des Schweigens eine eigene Probeentnahme und eine Medienkampagne ankündigte, beauftragt die degewo einen Gutachter — nach einem Monat Schweigen meldet sich die Prüffirma binnen Tagen. Am 22. November 2018 bestätigt die degewo schriftlich: Asbest im Fußbodenbelag (Anlage B6). Ein eigenes Gutachten des Mieters (Ökoexpert; Probenahme 17.12.2018, Laborbericht BL16143, Analyse Januar 2019) bestätigt den Befund unabhängig: Chrysotil-Asbest mit lungengängigen WHO-Fasern. Die entscheidende Frage war damit beantwortet — gegen die degewo-Beruhigung vom 24. Oktober.

Schritt 6 — 28. März 2019, die Raumluftmessung. Drei Monate nach der Schlüsselübergabe (28.12.2018) wird in der leerstehenden, gelüfteten Wohnung die Luft gemessen. In den eigenen Unterlagen der degewo firmiert sie als „Freigabemessung" (Prüfbericht Nr. 1121-1762) — das Standardinstrument, mit dem Flächen nach einer Sanierung freigegeben werden. Ergebnis: negativ — was nicht überrascht: Niemand wohnt dort, niemand bohrt, niemand beschädigt den Boden. Über die Faserbelastung beim Fräsen 2012 sagt der Wert nichts aus, über die Gefahr des verbauten Materials auch nicht (Streitpunkt 06).

Schritt 7 — 2019/2020, vor Gericht. Die von der degewo mandatierte Kanzlei erklärt die negative Raumluftmessung zum Beweis, eine Gesundheitsgefährdung sei eine „Vermutung ins Blaue hinein" — und übergeht die positiven Materialproben, degewos eigene eingeschlossen. Zitiert wird die irrelevante Untersuchung, ignoriert die maßgebliche. Dabei vertraut die degewo selbst Luftwerten nicht: Ausgebaut wird bei ihr nach Materialbefund, nicht nach Luftmessung weitervermietet (Schritt 4). Die eigene Betriebspraxis widerlegt die Argumentation der eigenen Anwälte.

Was nie zur Sprache kam: Zwei Räume der Wohnung hatte der Mieter 2012 selbst asbestsaniert — ohne es zu wissen, auf eigene Kosten (Fall 1). Eine Leistung, für die bei Leerwohnungssanierungen sonst Fachfirmen bezahlt werden. Anerkannt oder gegengerechnet wurde sie nie. Stattdessen warf die Kanzlei dem Mieter später „Sachbeschädigung" vor (Streitpunkt 05).

Nachtrag — die Begehung im Haus. Am 1. November 2018 — dem Tag nach der Probeentnahme, die fotodatiert ist (31.10.2018) — ging eine degewo-Mitarbeiterin von Wohnung zu Wohnung durch das Haus. Noch am selben Tag schilderte der Mieter die Szene in einem telefonischen Rechtsberatungsgespräch; das Transkript hält sie wörtlich fest: „Und heute ist jemand von der [degewo] in unser Haus gekommen und hat bei den Nachbarn spioniert. Das ist noch nie passiert. Die haben geklopft und gesagt, sie wollen beanstanden, dass man diese Fußmatten draußen nicht haben darf. Und dann haben sie in jede Wohnung reingeschaut, außer bei unserer. Bei uns hat keiner geklopft." Laut einer Mieterin galt das Interesse besonders den Böden; über Asbest informiert wurde niemand. Der Name der Mitarbeiterin fällt im Transkript nicht — nach Erinnerung des Mieters, der die Vorstellung an einer Nachbartür mithörte, war es dieselbe Sachbearbeiterin des Kundenzentrums Nord.

Der Kern. Man muss sich klarmachen, was die E-Mail des Mieters aus Sicht der degewo war: die Mitteilung, dass ein Mieter sechseinhalb Jahre in einer Wohnung gelebt hat, deren Bestand das Unternehmen seit 2000 aktenkundig als asbestbelastet kennt (KA 14/219) — und dass er dort Böden herausgerissen und Kleber abgeschliffen hat. Arbeiten dieser Art setzen laut Fachliteratur rund 1,2 bis 1,5 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Raumluft frei. Das war keine Beschwerde. Das war — aus Sicht eines Unternehmens, das diese Zahlen kennt — die Meldung einer möglicherweise massiven Asbestexposition. Die dokumentierte Reaktion darauf: kein Wort der Aufklärung, keine Warnung, kein Hinweis auf ärztliche Abklärung. Ein einziger Satz, der die Sorge wegräumt, und eine Wohnungsmarkt-Floskel. Der mögliche Gesundheitsschaden des Mieters wird in keinem Schreiben der degewo aufgegriffen — wo er einmal vorkommt, im Schreiben der Rechtsabteilung vom 5. Dezember 2018, wird er als bloße „Befürchtung" abgetan, die „mit dem Zustand der Wohnung … nichts zu tun" habe. Dabei hatte die degewo die Bedenken, die der Brief nehmen wollte, selbst jahrelang verhindert: Wem die Komplettrenovierung genehmigt und die Entsorgung des Bauschutts übertragen wird (Anlage B2, Ziffer 7), der hat keinen Grund, Sondermüll zu vermuten. Die Bedenken kamen 2018 — sechs Jahre nachdem sie ihn hätten schützen können.

Zwei Maßstäbe im selben Vorgang: Für die Wohnung gilt das volle Schutzprogramm — sperren, beproben, ausbauen, notfalls ein Jahr Sanierung. Für den Menschen, der sechseinhalb Jahre darin gelebt und die Böden bearbeitet hat, gilt ein Halbsatz. Das Objekt wird als Gefahr behandelt, der Betroffene als Kommunikationsrisiko. Die degewo hat die Gefahr nie bestritten — sie hat nur bestritten, dass sie einen Menschen betrifft. Warum, zeigt der Blick auf den Bestand: Zum Zeitpunkt des Briefes standen bei der degewo Tausende Wohnungen unter Asbestverdacht — 2019 bezifferte sie selbst 15.978 Mieteinheiten (Drs. 18/21 259). Jedes zugestandene „Ihre Bedenken sind berechtigt" wäre ein Präzedenzfall gewesen — für jeden Mieter, der je unwissend in einer dieser Wohnungen renoviert hat.

Die Technik: Das Unternehmen weiß eines — und sagt ein anderes, je nachdem, mit wem es spricht. Sie funktioniert in drei Zügen. Erstens: Intern, wo es um Haftung geht, wird die Gefahr ernst genommen — die Wohnung wird gesperrt, beprobt, saniert. Zweitens: Dem Betroffenen gegenüber wird dieselbe Gefahr für erledigt erklärt — in einem einzigen Satz und ohne jede Grundlage: Zu diesem Zeitpunkt gab es weder Materialprobe noch Luftmessung. Als die Materialproben kurz darauf Asbest bestätigten, blieb die Beruhigung trotzdem stehen — gestützt wurde sie später allein auf die irrelevante Raumluftmessung. Drittens: Der wahre Grund der Sperrung (Asbest) wird durch einen harmlosen ersetzt (Wohnungsmarkt), damit er schriftlich nirgends auftaucht. Legt man beide Seiten nebeneinander, wird die Funktion des Briefes sichtbar: Er schützt nicht den Mieter vor dem Asbest. Er schützt die degewo vor dem Mieter.

Behauptung 17

„Es besteht kein Kündigungsgrund" — dreizehn Tage nach der Asbest-Bestätigung

Am 22. November 2018 bestätigt die degewo dem Mieter der Graunstraße 7 schriftlich, dass in seinem Fußboden Asbest nachgewiesen wurde (Anlage B6). Der Mieter, der seinen Auszugswunsch bereits im Spätsommer angemeldet hatte, kündigt am 30. November fristlos. Die Antwort kommt am 5. Dezember — nicht vom Kundenzentrum, sondern von der Rechtsabteilung, gerichtet an den Mieterschutzbund, der ihn vertritt:

„Aus Kulanzgründen, denn es besteht kein Kündigungsgrund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, akzeptieren wir die Kündigung Ihrer Mitglieder zum 31.12.2018.

Wir weisen aber darauf hin, dass die Wohnung zu diesem Datum von allen Gegenständen und Einbauten der Mieter geräumt, inkl. aller Schlüssel an uns herauszugeben ist. Der von Ihren Mitgliedern vertragswidrig verlegte Fußbodenbelag ist nicht von Ihren Mitgliedern zu entfernen. Eventuelle Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor. Bei einer verspäteten und/oder nicht ordnungsgemäßen Rückgabe, so dass wir die angekündigten Sanierungsarbeiten nicht durchführen können, wird ein Nutzungsentgelt von Ihren Mitgliedern geschuldet."

QuelleSchreiben degewo-Rechtsabteilung (Justiziare Handke/Eggenstein) v. 05.12.2018 (geschwärzt, Dokumentenarchiv)

Auf Seite zwei desselben Schreibens: „Ein Minderungsanspruch besteht nicht."

„Kulanz". Kulanz heißt: ein Entgegenkommen, zu dem man nicht verpflichtet ist. Der Brief behauptet also: Der Mieter hatte kein Recht, fristlos zu kündigen. Dreizehn Tage zuvor hatte die degewo den Asbest selbst schriftlich bestätigt. Und derselbe Brief spricht von „angekündigten Sanierungsarbeiten" — eine Wohnung ohne Mangel braucht keine Sanierung. Das Amtsgericht Eutin hatte im Juni 2018 entschieden: Schon die Freisetzung von Asbestfasern im Keller macht ein Mietobjekt unbewohnbar; für den Belastungszeitraum war keine Miete geschuldet (Az. 27 C 593/15, Rechtsprechung). Der Brief macht aus diesem Recht ein Geschenk der degewo.

Die Selbstsanierung. Der Brief bestätigt: Der Mieter hatte die Asbestplatten 2012 „im Wesentlichen entfernt" — unwissend, ohne Schutz (Fall 1). Daraus macht er zwei Argumente zugleich. Weil der Mieter den Asbest entfernt hatte, sei die Wohnung ungefährlich gewesen — er habe also nichts zu fordern. Und weil er ihn entfernt hatte, behält sich die degewo vor, ihn dafür haften zu lassen. Dieselbe Arbeit: einmal Entlastung für die degewo, einmal Schuld des Mieters.

Das Rückbau-Verbot. Normalerweise baut ein Mieter beim Auszug zurück, was er eingebaut hat. Hier verbietet die degewo es: Das Parkett bleibt liegen. Diesen Boden anfassen darf nur noch die eigene Sanierung — im selben Brief, der eine Gesundheitsgefahr verneint.

Die „Befürchtung". Ein einziges Mal geht der Brief auf die Gesundheit des Mieters ein: Die Miete könne nicht gemindert werden „wegen ihrer Befürchtung …, dass sie … einen Gesundheitsschaden erlitten haben oder werden" (Wortlaut des Briefes). Übersetzt: Der mögliche Gesundheitsschaden wird zum Gefühl erklärt — und ein Gefühl ist kein Mangel. Ob die Befürchtung begründet ist, prüft der Brief nicht. Er verweist auf ein „Hinweisschreiben 2013" — verschickt mehr als ein Jahr nach der Renovierung, Zugang nie nachgewiesen (Streitpunkt 11).

Die Technik: Der Ursprung der Linie. Kein Mangel, vertragswidrig gehandelt, Schadensersatz vorbehalten — was die Kanzlei EKSK ab Juni 2019 vor Gericht vorträgt, steht im Kern schon in diesem Brief. Die Verantwortungsumkehr war keine Erfindung externer Anwälte. Sie war Haus-Linie.

Europäischer Vergleich

Deutschland hat weder eine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer noch ein öffentliches Asbestregister. Andere europäische Länder schützen ihre Bürger seit Jahren.

Frankreich

Pflicht seit 2002

Jedes Gebäude braucht ein Dossier Technique Amiante (DTA) — ein verpflichtendes Asbestzertifikat. Käufer, Mieter und Handwerker wissen vor dem Einzug, ob Asbest verbaut ist. Ohne DTA kein Verkauf, keine Vermietung.

Polen

Onlineregister + Strafbarkeit

Asbest im Haus muss bei der Kommune angezeigt werden. Die Daten fließen in die Baza Azbestowa — ein öffentliches Onlineregister, in dem jeder Bürger nachsehen kann. Eigentümer, die nicht melden, machen sich strafbar.

Deutschland

Keine Pflicht. Kein Register.

Drei Jahre Nationaler Asbestdialog (ab 2017). Ergebnis: Die geplante Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer wurde im Dezember 2024 aus der neuen Gefahrstoffverordnung gestrichen. Eigentümer müssen nicht prüfen, ob Asbest vorhanden ist. Wer es weiß, muss laut LG Berlin informieren (18 S 140/16) — die degewo tat es nicht.

Quellen — Code de la santé publique, Art. R1334-25 ff. (Frankreich); Ustawa o zakazie stosowania wyrobów zawierających azbest (Polen); GefStoffV-Novelle, Dezember 2024 (Deutschland); ARD Kontraste, 16.01.2020

Die vollständige Analyse: Was Frankreich und Polen beim Asbestschutz anders machen →

Was diese fehlende Pflicht für Berliner Mieter konkret bedeutet: Asbest vor dem Einzug prüfen — beim Kauf Standard, bei der Miete Fehlanzeige →

Alle Zusammenhänge — von der ersten Kleinen Anfrage bis zur Verfahrenseinstellung — auf der Startseite des Berliner Asbest-Skandals.

Fakten gegen Behauptungen

17 Behauptungen. Jede mit Namen, Datum und Quelle belegt. Jede durch Gerichtsakten, EU-Richtlinien oder die eigenen Unterlagen der degewo widerlegt.