Behauptung 01
„Keine Gefährdung — keine Mieterinformation"
Auf die Frage der Grünen-Abgeordneten Barbara Oesterheld, ob Mieter über den sachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Materialien informiert wurden, antwortete der damalige Staatssekretär (und bis 2002 zugleich Aufsichtsratsvorsitzende der degewo) Frank Bielka:
„Da bei bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Vermietereigentum keine Gefährdung besteht, erfolgt keine Mieterinformation."
Quelle — Frank Bielka — Kleine Anfrage 14/219, 01.04.2000
In derselben Anfrage bezifferte Bielka die Zahl der betroffenen degewo-Wohnungen auf 14.400. Er behauptete zudem:
„[…] geht von den asbesthaltigen Flex-Platten keine Gefahr aus."
Das Landgericht Berlin stellte in seinem Urteil vom 17.01.2018 fest: Als professioneller Vermieter musste die degewo nach dem bundesweiten Asbestverbot von 1993 spätestens bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahre 1996 erkennen, dass von asbesthaltigen Baustoffen bei Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen. Informiert ein Vermieter seine Mieter nicht über eine vorhandene Asbestbelastung, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherheits-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor. Auch die EU-Richtlinie 1999/77/EG ist unmissverständlich:
„Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre."
Quelle — EU-Richtlinie 1999/77/EG, Erwägungsgrund C
Bielka selbst nannte 14.400 betroffene Wohnungen — und entschied dennoch: keine Information. 2019 waren es bereits 15.978 Mieteinheiten unter Asbestverdacht (Drs. 18/21 259, StS Scheel). Per 31.12.2025 sind laut Drucksache 19/25 368 noch immer 23.883 Wohnungen (inkl. Verdacht) betroffen — nach über 20 Jahren ohne systematische Mieterinformation. Wie sich das über die landeseigenen Gesellschaften verteilt, zeigen alle Gesellschaften im Vergleich.
Die Technik: „Bestimmungsgemäßer Umgang“ klingt nach Fachsprache — ist aber eine Umkehrung der Verantwortung. Bohren, renovieren, Regale aufhängen: alltäglich in einer Wohnung. Wer dabei Asbest freisetzt, hat laut degewo „nicht bestimmungsgemäß“ gehandelt. Nicht der Vermieter, der verschwieg, ist schuld — sondern der Mieter, der wohnte. (→ Behauptung 03)
Worauf sich die Entwarnung stützte, nennt die Drucksache nur andeutungsweise. Bielka begründet sie mit „exemplarischen Messungen des Umweltamtes Neukölln und eines speziell beauftragten Ingenieurbüros“. Fallzahl und Datum stehen nicht dabei. Allen Merkmalen nach — Bezirk, Zeitraum, Gegenstand — handelt es sich um die Messung, die der Tagesspiegel am 28. Januar 2000 berichtete: Das Bezirksumweltamt hatte in drei Wohnungen gemessen, rund 100 Fasern pro Kubikmeter gegen einen Grenzwert von 500. Umweltstadtrat Heinz Buschkowsky (SPD) warnte dabei vor „Panikmache“; die Wohnungen seien „keineswegs asbestverseucht“. Dann trugen drei Wohnungen die Aussage über 62.800.
Quelle — Tagesspiegel, 28.01.2000; Kleine Anfrage 14/219, Antwort zu 1
Elf Wochen zuvor stand das Gegenteil in der Zeitung. Am 14. Januar 2000 meldete die Nachrichtenagentur ADN, abgedruckt unter anderem in der taz, asbesthaltige Fußbodenplatten in Gehag-Wohnungen der Gropiusstadt — laut Gutachten 15 Prozent Asbest. Wer dabei gefährdet ist, benannte die Meldung unter Berufung auf die Zeitung 15 Uhr Aktuell ausdrücklich:
„Gefährdet seien vor allem Bewohner, die in ihren Wohnungen selbst Hand anlegten. Beim Auswechseln von Teppich oder beim Verlegen von Parkett könnten die eingebauten Bodenplatten beschädigt werden, die den Stoff enthalten."
Teppich auswechseln, Parkett verlegen — das ist bestimmungsgemäßer Umgang mit einer Mietwohnung. Die Branche wusste im Januar 2000, dass genau dort die Gefahr liegt. Der Gehag-Sprecher zog daraus im selben Artikel eine Konsequenz: „Eine generelle Warnung an die Mieter werde es von der Wohnungsbaugesellschaft jedoch nicht gegeben." Elf Wochen später schrieb der Senat dieselbe Haltung in eine Drucksache. Die Grünen-Abgeordnete Barbara Oesterheld, die in beiden Vorgängen dieselbe Frage stellte, hatte im Artikel eine unverzügliche Information der Mieter gefordert.
Quelle — taz, 14.01.2000: „Asbest in der Gropiusstadt"; ADN-Agenturmeldung; das Gutachten der Messzelle e. V. an der TU und die Gefährdungsangabe zitiert die Meldung nach der Zeitung 15 Uhr Aktuell; Chronologie, Januar 2000
Seit Inkrafttreten der LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 saniert die degewo asbestbelastete Wohnungen bei jedem Mieterwechsel — weil die Behörde es vorschreibt. Wer bei leerstehenden Wohnungen saniert, aber bewohnte Wohnungen als „ungefährlich“ deklariert, misst nicht mit einem Maßstab — sondern mit zwei.
Der wirtschaftliche Anreiz steht in der Ermittlungsakte. Die Polizei (LKA 336) hält in ihrer Strafanzeige vom 01.07.2021 fest: Der degewo seien durch das Unterlassen der Information „erhebliche finanzielle Vorteile“ entstanden, „da der Vermieter nur geeignete Fachfirmen mit Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Bodenbelägen beauftragen darf“. Wer informiert, muss fachgerecht sanieren — wer schweigt, spart.
Quelle — LAGetSi-Ausbauvorschrift v. 11.07.2012; Drs. 18/21 259 (StS Scheel, 2019)