Für Betroffene

Mietminderung bei Asbest — Ihre Rechte als Mieter

Asbest in der Wohnung kann ein Mietmangel sein — mit Rechten auf Auskunft, Mietminderung und Schadensersatz. Was Ihnen zusteht, wovon es abhängt und wie Sie vorgehen.

Wichtiger Hinweis

Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an den Berliner Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

Schritt 1: Dokumentieren

Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, dokumentieren Sie den Zustand Ihrer Wohnung. Fotografieren Sie verdächtige Materialien (Bodenbeläge, Wandplatten, Rohrisolierungen). Notieren Sie, ob und wann Ihr Vermieter Sie über eine mögliche Asbestbelastung informiert hat — oder ob dies nie geschehen ist. Welche Materialien typischerweise Asbest enthalten und wie Sie diese erkennen, erklärt Was ist Asbest?

Schritt 2: Vermieter schriftlich anfragen

Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich per Einschreiben auf, Auskunft über die Asbestbelastung Ihrer Wohnung zu erteilen. Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dass Vermieter über eine bekannte Asbestbelastung informieren müssen (Az. 18 S 140/16). Die Gefahrstoffverordnung (novelliert 2024/2025) regelt Arbeiten an Asbest strenger: Wer Bauarbeiten beauftragt, muss der ausführenden Firma Baujahr und vorhandene Erkenntnisse mitteilen (§ 5a), und bei Gebäuden mit Baubeginn vor November 1993 darf nicht ohne Weiteres von Asbestfreiheit ausgegangen werden (§ 11a). Eine allgemeine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer und eine Pflicht zur Mieterinformation fehlen aber weiterhin. Auch die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 senkt nur den Arbeitsplatz-Grenzwert — Mieter profitieren nicht.

Musterschreiben — Auskunftsersuchen

An: [Vermieter/Hausverwaltung] Betreff: Auskunftsersuchen zur Asbestbelastung meiner Wohnung Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um schriftliche Auskunft, ob in meiner Wohnung [Adresse, Wohnungsnummer] asbesthaltige Materialien verbaut sind. Ich beziehe mich auf die Rechtsprechung des LG Berlin (Az. 18 S 140/16), wonach Vermieter verpflichtet sind, Mieter über eine bekannte Asbestbelastung zu informieren. Bitte teilen Sie mir mit: 1. Ob und welche asbesthaltigen Materialien in meiner Wohnung verbaut sind 2. Wann diese zuletzt untersucht oder bewertet wurden 3. Ob eine Sanierung geplant ist Ich bitte um Antwort innerhalb von 14 Tagen. Mit freundlichen Grüßen [Name]

Musterschreiben — Mietminderung wegen Asbest

An: [Vermieter/Hausverwaltung] Betreff: Mietminderung wegen Asbestbelastung — [Adresse, Wohnungsnummer] Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom [Datum Auskunftsersuchen] habe ich Sie aufgefordert, mir Auskunft über die Asbestbelastung meiner Wohnung zu erteilen. [Variante A: Eine Antwort ist bis heute nicht erfolgt. / Variante B: Ihre Antwort vom [Datum] bestätigt das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien.] Eine Asbestbelastung mit beschädigtem Material oder Faserfreisetzungsgefahr stellt nach der Rechtsprechung einen erheblichen Mangel der Mietsache dar (§536 BGB). Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 17.01.2018 (Az. 18 S 140/16) ausgeführt, dass Vermieter über eine ihnen bekannte Asbestbelastung informieren müssen; die unterlassene Information ist eine Pflichtverletzung. Ich mindere hiermit die Miete ab dem [Datum] um [Prozentsatz — Höhe vorher mit Mieterverein oder Anwalt abstimmen] %. Die Höhe richtet sich nach der konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall. Die geminderte Miete in Höhe von [Betrag] € werde ich ab dem [Monat] unter Vorbehalt weiterer Ansprüche überweisen. Ich fordere Sie auf, den Mangel innerhalb von 30 Tagen zu beseitigen (§535 Abs. 1 S. 2 BGB). Andernfalls behalte ich mir vor, Schadensersatzansprüche nach §536a BGB geltend zu machen. Mit freundlichen Grüßen [Name] Anlagen: – Kopie des Auskunftsersuchens vom [Datum] – [ggf. Laborbericht / Gutachten] – Fotos des Wohnungszustands

Schritt 3: Unabhängiges Gutachten einholen

Sie haben das Recht, Ihre Wohnung auf eigene Kosten auf Schadstoffe untersuchen zu lassen. Dafür benötigen Sie keine Genehmigung des Vermieters. Beauftragen Sie einen zertifizierten Schadstoffgutachter oder ein akkreditiertes Umweltlabor. Die Kosten liegen typischerweise zwischen 300 und 600 Euro — und können dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, wenn die Belastung bestätigt wird.

Ihre rechtlichen Ansprüche

Mietminderung (§536 BGB)

Ein asbestbedingter Mangel kann die Miete erheblich mindern — bei Unbewohnbarkeit kommt zusätzlich Ersatz für eine Ersatzunterbringung in Betracht; das AG Eutin sprach solche Kosten im Juni 2018 konkret zu, nachdem im Keller Asbestfasern freigesetzt worden waren (Urteil vom 20.06.2018, Az. 27 C 593/15). Ob und wie stark gemindert werden kann, hängt jedoch vom konkreten Zustand ab (siehe unten): Maßgeblich ist eine tatsächliche Beeinträchtigung, nicht schon das bloße Vorhandensein. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (§ 536 BGB) — Sie müssen sie nicht einklagen, aber Sie müssen den Mangel dem Vermieter vorher schriftlich anzeigen und dürfen die Zahlung nie einfach einstellen.

Mietminderung bei Asbest — Urteilsübersicht

Gericht Aktenzeichen Minderung Sachverhalt
LG Berlin 18 S 133/15 20 % Beschädigte asbesthaltige Bodenplatten — Minderung rückwirkend ab Mietbeginn bestätigt; rechtskräftig, Volltext frei zugänglich
LG Berlin 66 S 212/18 20 % Beschädigte Floor-Flex-Platten; auf eine tatsächliche Asbestbelastung der Raumluft kommt es nicht an — dazu Anspruch auf Beseitigung; rechtskräftig
AG Eutin 27 C 593/15 Volle Befreiung Asbestfreisetzung — Wohnung unbewohnbar, Gebrauchstauglichkeit aufgehoben: keine Miete geschuldet, dazu Ersatz der Kosten der Ersatzunterkunft
LG Berlin 18 S 140/16 Informationspflicht: Vermieter muss spätestens seit 1996 über bekannte Asbestbelastung informieren (Zurückverweisungs-Urteil; die Pflichtverletzung steht fest — eine Minderung folgt daraus allein nicht)

Entscheidend ist nicht das bloße Vorhandensein von Asbest, sondern eine konkrete Beeinträchtigung. Ob schon intakter Asbest ein Mangel ist, ist rechtlich umstritten: Manche Gerichte sehen bereits intakten Asbest als Mangel; nach der strengeren Linie (u. a. BGH, Deutscher Mieterbund) muss eine konkrete Gesundheitsgefahr hinzukommen — durch beschädigtes oder freigesetztes Material. Dokumentierte Quoten reichen von rund 10 % (gerissene Platte) über 20 % (beschädigte Platten) bis zur vollen Befreiung bei Unbewohnbarkeit; einer Minderung sollte stets eine schriftliche Mängelanzeige vorausgehen — entbehrlich ist sie nur, wenn der Vermieter die Belastung nachweislich bereits kennt (LG Berlin, 66 S 212/18). Eine detaillierte Analyse aller relevanten Urteile finden Sie auf der Seite Rechtsprechung.

Wichtig für die Höhe der Forderung: Eine Minderung wirkt nicht nur ab heute. Bestand der Mangel schon länger, lässt sich zu viel gezahlte Miete grundsätzlich auch rückwirkend zurückfordern — begrenzt allerdings durch die Verjährung (in der Regel drei Jahre). Über mehrere Jahre kann so eine erhebliche Summe zusammenkommen; die genaue Reichweite sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.

Schadensersatz (§536a BGB)

War der Mangel schon bei Vertragsschluss vorhanden, haftet der Vermieter auf Schadensersatz auch ohne Verschulden (§536a Abs. 1 Alt. 1 BGB). Entsteht der Mangel später, haftet er, wenn er ihn zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist (§536a Abs. 1 Alt. 2 und 3 BGB). Ob die Sorgfaltspflicht auch verlangt, den eigenen Bestand auf Asbest zu untersuchen, dazu ist uns keine Entscheidung bekannt. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein Mangel — unbeschädigte, fest gebundene Platten haben Berliner Gerichte nicht als solchen angesehen. Der Schadensersatz umfasst: Kosten für eigene Gutachten, Umzugskosten, Mietdifferenz bei teurerer Ersatzwohnung, und bei Gesundheitsschäden auch Schmerzensgeld und Behandlungskosten.

Informationspflicht des Vermieters (LG Berlin 18 S 140/16)

Der Vermieter muss Sie über eine ihm bekannte Asbestbelastung informieren. Tut er das nicht, liegt eine Pflichtverletzung vor — auch ohne dass ein konkreter Schaden eingetreten ist. Die Pflichtverletzung steht damit fest, ohne dass bereits ein Gesundheitsschaden eingetreten sein muss; Schadensersatz setzt allerdings einen daraus entstandenen Schaden voraus, und eine Mietminderung folgt allein aus der unterbliebenen Information nicht (LG Berlin, Az. 18 S 140/16).

Seit dem 5. Dezember 2024 gilt zudem § 11a Abs. 1 Satz 2 GefStoffV: Die Vermutung, es sei kein Asbest vorhanden, greift nur bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 — bei älteren Gebäuden also nicht. Die Regel stammt aus dem Arbeitsschutz und stärkt Ihre Position — verschiebt die mietrechtliche Beweislast aber nicht automatisch. Was das für Mieter bedeutet →

Dieser Informationspflicht entspricht ein Auskunftsanspruch des Mieters: Bei konkretem Asbestverdacht können Sie schriftlich Auskunft verlangen — Musterschreiben und Vorgehen dazu unter Schritt 2 oben. Bleibt die Antwort aus, klärt ein eigenes Gutachten (Schritt 3).

In der Praxis sieht die Pflichterfüllung oft anders aus als gefordert. Ein dokumentiertes Beispiel: Ende 2019 verschickte die degewo an Mieter im Kreuzberger Häuserblock Naunynstraße/Waldemarstraße eine mehrseitige Modernisierungsankündigung über eine bevorstehende Sanierung. Auf Seite 6 stand „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile“ — das Wort Asbest fiel nicht. Erst nach Anwaltsdruck und Gutachterdrohung legte die degewo offen, dass es sich um eine Asbestsanierung handelte. Wenn Ihre Ankündigung ähnliche Sammelbegriffe enthält, fragen Sie schriftlich nach — und lassen Sie sich die Antwort schriftlich bestätigen. Naunynstraße 2019 — die ausführliche Recherche →

Deliktsrechtliche Ansprüche (§823 BGB)

Bei Gesundheitsschäden durch Asbest können Sie neben vertraglichen auch deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie von der Schädigung und dem Schädiger Kenntnis erlangen.

Weil asbestbedingte Erkrankungen oft erst nach Jahrzehnten auftreten (lange Latenzzeit), sollten Sie nicht nur bereits eingetretene, sondern auch künftige Schäden sichern — etwa durch eine Feststellungsklage, die Ihre Ansprüche für später auftretende Gesundheitsfolgen offenhält, damit sie nicht verjähren, bevor überhaupt Symptome sichtbar werden. Der Bundesgerichtshof verlangt für eine solche Klage allerdings, dass ein Schaden nach verständiger Würdigung zu erwarten ist — bei sehr geringer nachweisbarer Exposition wurde sie 2014 als unzulässig abgewiesen (Az. VIII ZR 19/13). Entscheidend ist deshalb die dokumentierte Höhe der Exposition: wer was wann bearbeitet hat, Fotos, Messungen (siehe Schritt 1 und Schritt 3). Warum Mieterklagen trotz des günstigeren Verschuldensmaßstabs scheitern →

Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG)

Fast alles, was Mieter bei Asbest geltend machen, dreht sich um die Wohnung. Es gibt daneben einen Weg, der nicht bei der Wohnung ansetzt, sondern bei Ihnen: Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu entscheiden, welchen Gesundheitsgefahren er sich aussetzt. Wer nicht weiß, dass er auf Asbest arbeitet, kann diese Entscheidung nicht treffen. Daraus kann eine Geldentschädigung folgen — etwas anderes als Schmerzensgeld: Sie setzt keinen körperlichen Schaden voraus, den es bei Asbest oft jahrzehntelang nicht gibt. Sie verlangt aber einen schwerwiegenden Eingriff, der sich nicht auf andere Weise befriedigend auffangen lässt; maßgeblich sind Art, Dauer und Ausmaß der Verletzung und das Verhalten des Verantwortlichen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 26.01.1971, Az. VI ZR 95/70).

Wie das in einem Asbestfall aussieht, hat eine Berliner Kanzlei im Februar 2016 beschrieben; Beteiligte werden darin nicht namentlich genannt. Ein Vermieter bot eine ihm bekannt asbestbelastete Wohnung mit Mietnachlass und Baumarktgutscheinen zur Selbstrenovierung an, ohne auf die Gefahr hinzuweisen. Der Mandant nahm an fünf Tagen hintereinander je acht Stunden kniend Floor-Flex-Platten ab und schliff den schwarzen Kleber mit Sandpapier — ohne jede Schutzmaßnahme. Die Kanzlei klagte auf Geldentschädigung und daneben auf Schmerzensgeld und hielt ausdrücklich fest: „Mit dieser Klage betreten wir Neuland. […] Der Vermieter missachtet die Würde des Mieters als Mensch und nimmt dem Mieter das Recht, selbst über seine Gesundheit zu disponieren.“

Wichtig zur Einordnung: Das ist die Schilderung einer erhobenen Klage, kein Urteil — Gericht, Aktenzeichen und Ausgang sind nicht bekannt, und auch die Einschätzung, eine Geldentschädigung falle regelmäßig höher aus als Schmerzensgeld, stammt von der Kanzlei. Hier steht deshalb kein belegter Erfolgsweg, sondern eine Anspruchsgrundlage, die ein Fachanwalt in genau dieser Konstellation für tragfähig hielt — und die in der Beratung sonst kaum vorkommt. Wer selbst renoviert hat, ohne informiert worden zu sein, sollte sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt ausdrücklich ansprechen. Der Beitrag der Kanzlei im Internet Archive →

Kündigung & Sonderkündigungsrecht (§ 555e BGB)

Kündigt der Vermieter eine Modernisierung an, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht (§ 555e BGB) und können außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Achtung: Dieses Recht knüpft ausdrücklich an den Zugang der Modernisierungsankündigung an. Eine Asbestsanierung ist in der Regel eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB — dafür gibt es das Sonderkündigungsrecht nicht. Dort gilt stattdessen § 555a Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss Ihre Aufwendungen in angemessenem Umfang ersetzen und auf Verlangen Vorschuss leisten. Wenn Sie ohnehin ausziehen wollen, ist die Reihenfolge entscheidend: Sichern Sie zuerst die Beweise — Gutachten und, wo nötig, ein selbständiges Beweisverfahrenbevor Sie die Wohnung aufgeben. Ist sie erst zurückgegeben, kann der Vermieter den Zugang blockieren (etwa mit dem Hinweis auf einen neuen Mieter), und der Zustand lässt sich nicht mehr feststellen.

Strafrechtliche Dimension — Fristen beachten

Wichtig: Die Strafantragsfrist für fahrlässige Körperverletzung (§229 StGB) beträgt nur 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§77b StGB) — sie läuft, ob Sie es wissen oder nicht. Ziehen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht hinzu — parallel zum Mietrechtler, nicht stattdessen. Welche strafrechtlichen Tatbestände bei Asbest greifen und warum ein Verfahren trotzdem eingestellt werden kann: Das Strafverfahren →

Schritt 4: Rechtsberatung suchen

Wenden Sie sich an den Berliner Mieterverein für eine Erstberatung oder an einen Fachanwalt für Mietrecht. Bei geringem Einkommen hilft die Beratungshilfe (Beratungsschein vom Amtsgericht) für die anwaltliche Erstberatung; fürs Gerichtsverfahren können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen — auch wenn dies, wie ein dokumentierter Fall zeigt, nicht immer gewährt wird.

Eine Übersicht aller Anlaufstellen — Mietervereine, Verbraucherzentrale, Schadstoffgutachter, Gesundheitsämter und ärztliche Beratung — finden Sie unter Anlaufstellen und Hilfsangebote.

Weiterführende Informationen

In unseren häufigen Fragen (FAQ) finden Sie Antworten zu den wichtigsten Themen rund um Asbest und Mietrecht. Wenn Sie selbst betroffen sind, können Sie Ihren Fall vertraulich melden. Warum es für privat Exponierte anders als für Beschäftigte keine Entschädigung gibt, ist der blinde Fleck des deutschen Systems.

Vertiefende Hintergründe im Blog: Warum die Gefahrstoffverordnung 2025 keine Erkundungspflicht für Eigentümer vorsieht, wie die Justiz bei Asbestgefährdung andere Prioritäten setzt als bei Online-Delikten, welche gesundheitlichen Folgen eine verspätete Information haben kann, und warum die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 Mietern nicht hilft.

Praktische Schritt-für-Schritt-Ratgeber

Worauf es im Asbestverfahren ankommt

Die folgenden Hinweise fassen wiederkehrende Muster aus Berliner Asbestverfahren zusammen — als praktische Orientierung, nicht als Rechtsberatung. Jeder Fall liegt anders.

Mietminderung richtig durchsetzen

Die zugesprochenen Minderungsquoten hängen stark vom Einzelfall ab — von wenigen Prozent bis zur vollen Befreiung, je nach Beschädigung und konkreter Gesundheitsgefahr (vgl. Urteilsübersicht oben). Wichtig: Stellen Sie die Mietzahlung niemals einfach ein. Wer ohne formalen Schritt aufhört zu zahlen, riskiert ein Räumungsverfahren und verliert die Wohnung, bevor das eigentliche Verfahren überhaupt begonnen hat. Stattdessen müssen Sie dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass Sie die Miete um den entsprechenden Prozentsatz mindern — mit Verweis auf die Asbestbelastung. Der Berliner Mieterverein kann Ihnen dabei helfen, diesen Brief aufzusetzen.

Beweise sichern — vor dem Auszug

Der häufigste Fehler: Betroffene ziehen aus, bevor sie Beweise gesichert haben. Ist die Wohnung erst einmal zurückgegeben, kann der Vermieter den Zugang blockieren — etwa indem behauptet wird, ein neuer Mieter sei eingezogen. Fotos allein reichen oft nicht aus, da die Gegenseite einwenden kann, diese seien gefälscht oder nicht zuzuordnen. Was Sie brauchen:

  • Zeugen, die den Zustand der Wohnung (z. B. gebrochene Platten, Asbestböden) zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigen können — etwa Personen, die bei Einzug oder Renovierung dabei waren.
  • Wenn möglich, ein selbständiges Beweisverfahren beantragen: Dabei schickt das Gericht einen Gutachter in die Wohnung, der den Zustand dokumentiert. Dieses Verfahren sollte eingeleitet werden, solange Sie noch in der Wohnung leben.
  • Schriftliche Kommunikation mit dem Vermieter (E-Mails, Briefe, Vereinbarungen) sorgfältig aufbewahren — insbesondere Renovierungsvereinbarungen, in denen kein Asbesthinweis enthalten ist.

Was Sie im Verfahren erwartet

In erster Instanz (Amtsgericht) gewinnen Mieter oft nicht — nicht selten, weil Amtsrichter mit der Materie wenig vertraut sind und Asbest als Nischenthema behandeln. In der zweiten Instanz (Landgericht) ändert sich das Bild deutlich: Hier werden Fälle gründlicher geprüft, und die Erfolgsaussichten steigen erheblich. Die Kosten für ein Verfahren liegen — ohne Rechtsschutzversicherung — im vierstelligen Bereich pro Instanz, inklusive Gerichts- und Gutachterkosten. Verliert man, muss man auch die Gegenseite bezahlen. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Zeitlich sollte man sich auf ein bis zwei Jahre einstellen, je nach Instanz und Verzögerungstaktiken der Gegenseite.

Das Gutachter-Problem

Sachverständige, die sich wirklich mit Asbest in Wohngebäuden auskennen, sind bundesweit rar — und in Berlin schwer zu finden. Wenn ein Gericht einen Gutachter bestellt, mangelt es diesem häufig an Fachkenntnis: Falsche Schlussfolgerungen, nicht nachvollziehbare Quellen und verharmlosende Einschätzungen sind keine Seltenheit. Für Betroffene bedeutet das: Lassen Sie sich durch ein ungünstiges Erstgutachten nicht entmutigen. Ihr Anwalt kann das Gutachten angreifen und in der zweiten Instanz ein neues beantragen.

Typische Vermieter-Taktiken

Große Wohnungsbaugesellschaften denken vom ersten Tag an prozessual. Das bedeutet: Alles, was sie tun, zielt darauf ab, Ihre Beweislage zu schwächen. Erfahrungsgemäß begegnen Betroffene in Berliner Asbestverfahren immer wieder denselben Strategien:

  • Abstreiten: „Davon wussten wir nichts." Im Zivilprozess reicht es, einen Vorwurf zu bestreiten — dann muss die Gegenseite beweisen. Genau darauf wird spekuliert.
  • Verzögern: Anwälte sind „im Urlaub" oder „arbeitsüberlastet", Fristen werden ausgereizt, Termine verschoben. Ziel ist es, Ihr Verfahren auszubremsen, bis Sie aufgeben oder die Beweislage sich verschlechtert.
  • Beweiszugang blockieren: Nach Ihrem Auszug wird behauptet, ein neuer Mieter sei eingezogen — ein Gutachter komme dann aus Gründen des Mieterschutzes nicht mehr in die Wohnung.
  • Auf das Formular pochen: Mündlich wird etwas zugesagt, im vorformulierten Vertragsformular steht etwas anderes — und im Streit gilt plötzlich nur das Formular. Rechtlich ist das nicht selbstverständlich: Individuelle Abreden gehen Formularklauseln vor (§ 305b BGB). Halten Sie mündliche Zusagen deshalb zeitnah schriftlich fest und benennen Sie Zeugen.
  • Opferumkehr: In manchen Fällen wird der Geschädigte zum Täter erklärt — etwa durch den Vorwurf, er habe gegen eine Vereinbarung verstoßen, oder durch Drohungen mit Gegenanzeigen (§303 StGB, §201 StGB). Das Ziel: Nicht der Vermieter, der verschwieg, steht im Fokus — sondern der Mieter, der sich wehrt. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Faktencheck: Behauptung 5 →

Wichtig: Individuelle Beratung

Jeder Fall ist anders. Die oben genannten Informationen dienen der Orientierung, ersetzen aber keine anwaltliche Beratung. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Mietrecht, der Erfahrung mit Asbestverfahren hat. Der Berliner Mieterverein kann Ihnen bei der Vermittlung helfen.

Die vollständige Dokumentation — wie Berliner Vermieter mit Asbest umgehen — in der Übersicht des Berliner Asbest-Skandals.

Kennen Sie Ihre Rechte. Nutzen Sie sie.

Wer seine Rechte kennt und richtig vorgeht, ist nicht wehrlos. Jeder dokumentierte Fall erhöht den Druck für systematische Aufklärung.