Was Schork behauptet
Die Genehmigung habe sich nur auf das Verlegen von Belägen „auf vorhandenem Belag" bezogen — „schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss" (Anlage B2, Ziffer 3). Das Entfernen der bestehenden Asbestplatten sei „eigenmächtig" erfolgt und damit nicht durch die Genehmigung abgedeckt.
„Die Genehmigung erlaubte nur Verlegung ‚auf vorhandenem Belag'. Das Entfernen der Platten sei eigenmächtig erfolgt."
Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019, Anlage B2 Ziffer 3
Was die Akten zeigen
Schork argumentiert über Klauseln einer Vereinbarung, die nie hätte erteilt werden dürfen. Wer weiß, dass eine Wohnung Asbest enthält, genehmigt keine Renovierung — er erklärt dem Mieter, warum sie nicht stattfinden kann. Die gesamte Diskussion über Ziffer 3 lenkt von dieser Grundsatzfrage ab. Warum es diese Genehmigung überhaupt gab, zeichnet die Anatomie einer Renovierungsgenehmigung Schritt für Schritt nach. Aber selbst auf Schorks eigenem Terrain scheitert die Argumentation:
Erstens — Die eigenen Anlagen widersprechen: Der handschriftliche Genehmigungsantrag des Mieters (Anlage B1, von Schork selbst eingereicht) zeigt schwarz auf weiß: „PARKETT IM WOHN- UND SCHLAFZIMMER [sic] VERLEGEN (VERKLEBT)". Der Mieter hat also schriftlich festgehalten, dass er Parkett verklebt verlegen will. Man kann kein Parkett auf altem Laminat verkleben — das Entfernen des vorhandenen Belags war die technisch zwingende Konsequenz. Die degewo hat diesen Antrag genehmigt.
Zweitens — Mündliche Genehmigung: Der Mieter hat die geplante Verklebung auch mündlich mit der zuständigen degewo-Mitarbeiterin (Frau G.) besprochen. Laut Frau G. könne die degewo eine verklebte Verlegung zwar nicht schriftlich genehmigen, aber wenn die Wohnung dadurch aufgewertet werde und ein Nachmieter die Änderungen übernehme, gebe es keine Einwände. Dieselbe Zusicherung wurde bei der Wohnungsübergabe wiederholt. Die degewo wusste also genau, was geplant war — und hatte keine Einwände, weil die Maßnahme eine erhebliche Aufwertung der Wohnung darstellte. Trotzdem formulierte die spätere schriftliche Vereinbarung (Anlage B2) abweichend: „schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss". Rechtlich ist das keine Formsache: Individuelle Abreden gehen Formularklauseln vor (§ 305b BGB). Damit stellt sich die Frage, ob die Absprache im Kundenzentrum als solche Individualabrede zu werten ist — der Formularklausel ginge sie dann vor. Schriftlichen Rückhalt hat sie im Antrag B1, der die Verklebung ausdrücklich festhält. Die degewo hält dagegen: Ihre Rechtsabteilung schrieb 2018, „Unsere Mitarbeiter machen diesbezüglich grundsätzlich keinerlei Zusagen und sind auch nicht dazu befugt." Der Satz steht dort im Absatz über die Nachmieterfrage — also genau zum Gegenstand des Gesprächs von 2012. Er entwertet die Zusage aber nicht, er verschiebt das Problem: Wenn die Mitarbeiter des Kundenzentrums nicht befugt sind, verbindliche Aussagen zu treffen, worauf soll sich ein Mieter dann stützen, der dort fragt, ob er renovieren darf? Und das Argument braucht die mündliche Zusage ohnehin nicht — beantragt und genehmigt wurde die verklebte Verlegung schriftlich.
Drittens — Genehmigung an sich grob fahrlässig: Die degewo hat die Wohnanlage selbst erbaut. Sie wusste von Anfang an, dass Asbest verbaut wurde. Spätestens im Jahr 2000 wurde diese Kenntnis erneut dokumentiert, als Frank Bielka — damals Staatssekretär, später degewo-Vorstand — die Kleine Anfrage 14/219 beantwortete und 14.400 betroffene Wohnungen bestätigte. Eine Renovierungsgenehmigung für eine asbestbelastete Wohnung hätte unter keinen Umständen erteilt werden dürfen. Hinzu kommt: Die beantragten Arbeiten verbot die Gefahrstoffverordnung 2012 ausdrücklich — auch für Privathaushalte; „Abschleifen" stand wörtlich im Katalog der verbotenen Verfahren (Anhang II Nr. 1 Abs. 1 und 4 GefStoffV a.F.). Und dieses Verbot stand nicht zur Disposition der Vertragsparteien: Was die Gefahrstoffverordnung untersagt, kann kein Vermieter genehmigen und kein Mieter wirksam zusagen.
Viertens — Gutachten bestätigt: Ein Gutachten der Ökoexpert GmbH stellt ein Überdeckungsverbot für Asbestplatten fest. Die Genehmigung zur „Verlegung auf vorhandenem Belag" war also auch nach degewos eigener Darstellung rechtswidrig. Dass asbesthaltige Klebstoffreste generell nicht überdeckt werden dürfen, hat auch das Verwaltungsgericht Arnsberg als allgemeinen Grundsatz bestätigt.
Fünftens — Der „vorhandene Belag" war längst verändert: Die Klausel bezieht sich ausdrücklich auf Wohn- und Schlafzimmer — und selbst dort war der Boden nicht mehr im Originalzustand. Der sichtbare Belag war Laminat; und im Wohnzimmer zeigte sich beim Entfernen des gemauerten Vorbaus (Anfang Februar 2012): Darunter waren die Floor-Flex-Platten bereits entfernt — freiliegender Kleber, gebrochene Restplatten (Fotodokumentation A408–A410). Der Vorbau stand schon beim Einzug; diese Arbeiten am Asbestboden lagen also vor der Zeit des Mieters. Der Rest der Wohnung erzählte dieselbe Geschichte: Vorraum und Küche waren von früheren Mietern gefliest, die Platten dort entfernt — diesen sichtbaren Zustand hatte die degewo bei Abnahme (13.12.2011) und Übergabe selbst vor Augen, wie schon bei der Abnahme zum vorherigen Mieterwechsel am 12.08.2010. Die Nachmietervereinbarung (degewo-Formular) dokumentiert die Übernahme-Kette: Einbauten, „die auch vom jetzigen Mieter übernommen wurden". Schorks „vorhandener Belag" war selbst schon das Ergebnis früherer Arbeiten am Asbestboden.
Bewertung: Schorks Argument scheitert fünffach: (1) Der Genehmigungsantrag B1 sagt „VERKLEBT", nicht „schwimmend", (2) eine mündliche Genehmigung wurde erteilt, (3) die Genehmigung war schon für sich genommen grob fahrlässig — die beantragten Arbeiten verbot die Gefahrstoffverordnung 2012 auch für Privathaushalte, (4) die Genehmigung war wegen des Überdeckungsverbots ohnehin rechtswidrig, und (5) der „vorhandene Belag" war selbst schon das Ergebnis früherer Asbestarbeiten — dokumentiert im eigenen Abnahme-Vorgang. Dass Schork die Anlage B1 selbst einreicht und ihr Inhalt ihrer eigenen Argumentation widerspricht, offenbart die Qualität der Stellungnahme.